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Arbeitsrecht

Sommerzeit ist Urlaubszeit: Die wichtigsten rechtlichen Aspekte

Sommerzeit ist Urlaubszeit: Die wichtigsten rechtlichen Aspekte
(FOTO: iStock/Heiko119/peppi18)
3 Min. Lesezeit |

Wenn die Temperaturen steigen und sich das Land in Sommerstimmung hüllt, beginnen in Österreich die Vorbereitungen für den Urlaub. Doch was gibt es zu beachten, damit die schönsten Wochen des Jahres nicht zur rechtlichen Zwickmühle werden? ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko klärt auf und sorgt mit seinem Wissen für eine stressfreie Urlaubszeit.

Einigung ist das A und O

Mindestens fünf Wochen Erholungszeit stehen jeder berufstätigen Person in Österreich zu – eine gesetzliche Vorgabe, die Freiraum für Entspannung und Abenteuer bietet. „Ich kann aber nicht auf Urlaub gehen, wann ich will. Urlaub muss zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden – unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers“, erklärt Trinko die Rahmenbedingungen. Ein harmonisches Miteinander und eine gute Abstimmung sind also essenziell für eine unbeschwerte Auszeit.

Familiäre Interessen abwägen

Eltern schulpflichtiger Kinder stehen oft vor der Frage, ob sie in den Ferien bevorzugt Urlaub nehmen können. Michael Trinko betont hierzu: „Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt, aber die Interessen von Arbeitnehmer:innen mit schulpflichtigen Kindern sollten im Sommer berücksichtigt werden.“ Im Klartext heißt das: Solange keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegensprechen, dürfen auch die Jüngsten in der Familie ihre Ferien gemeinsam mit den Eltern genießen.

Unerwartete Krankheit – was nun?

Sollten Sie während des Urlaubs krank werden, rät Trinko: „Sollte man sich ärztlich behandeln lassen und die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber melden, um die Urlaubstage nicht verloren gehen zu lassen.“ Wer länger als drei Tage das Bett hüten muss, kann diese Tage im Nachhinein wieder gutgeschrieben bekommen. Wichtig ist hierbei, die Krankmeldung fristgerecht vorzunehmen und den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren.

Keine Barablöse für ungenutzten Urlaub

Manch einer mag sich fragen, ob nicht genutzter Urlaub zu Geld gemacht werden kann. „Urlaubstage können nicht gegen Geld eingetauscht werden, außer das Dienstverhältnis endet und es sind noch Tage übrig“, so Trinko. Die Erholung der Arbeitnehmer:innen steht im Vordergrund und darf nicht durch finanzielle Anreize untergraben werden.

Auf die Uhr schauen: Verjährungsfristen beachten

Ein weiteres wichtiges Detail, das nicht in Vergessenheit geraten sollte, ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs. „Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist“, erklärt Trinko. Arbeitgeber sind in der Pflicht, ihre Angestellten auf eine mögliche Verjährung hinzuweisen, um den Rechtsanspruch auf Erholung zu wahren.

Quelle: OTS

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KO KOSMO-Redaktion
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