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Weiterbildungsreform

Strengere Regeln: Diese Beihilfe könnt ihr ab 8. Juni beantragen

Strengere Regeln: Diese Beihilfe könnt ihr ab 8. Juni beantragen
FOTO: iStock/Everyday better to do everything you love
4 Min. Lesezeit |

Österreich reformiert die Bildungskarenz – und wer künftig gefördert werden will, muss mehr liefern als bisher.

Ab dem 8. Juni 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich die neue Weiterbildungsbeihilfe beantragen. Das Modell tritt gemeinsam mit der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe an die Stelle der bisherigen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit — allerdings unter deutlich restriktiveren Bedingungen. Was lange als etablierter Weg zur beruflichen Qualifizierung mit staatlicher Absicherung galt, existiert in dieser Form nicht mehr.

Seit 2026 sind es die Weiterbildungszeit und die Weiterbildungsteilzeit, die diesen Platz einnehmen. Die finanzielle Unterstützung wird künftig über die Weiterbildungsbeihilfe beziehungsweise die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe abgewickelt.

Die Weiterbildungsbeihilfe richtet sich an Personen, die mit ihrem Arbeitgeber eine Weiterbildungszeit vereinbaren, und soll während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung die finanzielle Grundlage sichern. Im Vergleich zur früheren Bildungskarenz, bei der ein breites Spektrum an Ausbildungen anerkannt wurde, legt das neue System die Messlatte höher: Das AMS prüft künftig gezielter, ob das geplante Vorhaben am Arbeitsmarkt tatsächlich verwertbar ist. Die Arbeiterkammer weist darauf hin, dass dabei kein starrer Kriterienkatalog gilt, sondern dem AMS ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung zukommt.

Gesetzlich ist jedoch festgelegt, dass die geplante Bildungsmaßnahme einen klar erkennbaren Bezug zu einem im Berufsausbildungs- oder im Nationalen Qualifikationsrahmen erfassten Berufsbild haben muss und nachweislich auf eine Verbesserung der Vermittlungschancen am österreichischen Arbeitsmarkt abzielt. Zudem ist bei der Prüfung von Anträgen ab 2026 verpflichtend zu dokumentieren, welcher konkrete Berufsabschluss oder welches berufliche Qualifikationsniveau mit der Weiterbildung erreicht werden soll und in welchem Ausmaß dafür im jeweiligen Berufsfeld ein nachweisbarer Bedarf am Arbeitsmarkt besteht.

Kein Automatismus

Ein zentraler Unterschied zur früheren Regelung: Die Beihilfe wird nicht automatisch gewährt. Das AMS nimmt sowohl den Antrag als auch das konkrete Ausbildungsvorhaben unter die Lupe. Hinzu kommt, dass das Förderbudget auf jährlich 150 Millionen Euro gedeckelt ist. Selbst wer grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt, hat damit keine Garantie auf eine Genehmigung.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind daher gut beraten, frühzeitig — gemeinsam mit dem Arbeitgeber, dem AMS oder der Arbeiterkammer — abzuklären, ob die angestrebte Ausbildung überhaupt förderfähig ist. Besonders relevant ist die neue Regelung für jene, die sich beruflich neu orientieren, ihre Qualifikationen ausbauen oder gezielt Chancen am Arbeitsmarkt nutzen wollen.

Das betrifft etwa Personen, die eine Zusatzausbildung anstreben, in einen anderen Berufsbereich wechseln oder ihre Kompetenzen im bestehenden Tätigkeitsfeld vertiefen möchten. Für viele kann eine solche Weiterbildung — sei es ein Sprachkurs, ein Berufsabschluss, eine Umschulung oder eine arbeitsmarktnahe Qualifizierung — den Weg zu besseren Beschäftigungsverhältnissen, höheren Einkommen oder mehr beruflicher Stabilität ebnen.

Die Arbeiterkammer hält unmissverständlich fest: Bildungskarenz und Bildungsteilzeit gehören der Vergangenheit an. Die Nachfolgeregelung tritt unter veränderten Vorzeichen in Kraft — unter anderem mit der Verpflichtung des AMS, die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit der jeweiligen Ausbildung zu beurteilen. Auch der ÖGB fasst die Reform so zusammen: Die Weiterbildungszeit hat seit 2026 die Bildungskarenz abgelöst, wobei Zugang und Nachweispflichten strenger gehandhabt werden. Einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Weiterbildungsbeihilfe gibt es nicht mehr.

Höhe & Antragstellung

Die konkrete Höhe der Beihilfe ist einkommensabhängig. Laut ÖGK beträgt der Tagessatz im Jahr 2026 mindestens 41,49 Euro. Für bestimmte Einkommensgruppen kann darüber hinaus ein Arbeitgeberanteil vorgesehen sein. Das AMS stellt eine eigene Pauschalsatztabelle zur Verfügung, aus der die jeweiligen Tagessätze in Abhängigkeit vom früheren Bruttoentgelt hervorgehen.

Nach aktuellem Stand ist der 8. Juni 2026 sowohl das frühestmögliche Datum für die Antragstellung als auch für den Beginn einer Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit. Wer eine solche plant, sollte daher nicht bis kurz vor dem gewünschten Starttermin zuwarten. Empfehlenswert ist es, im Vorfeld zu klären, welche Ausbildung absolviert werden soll, ob der Arbeitgeber einer Freistellung oder Teilzeitlösung zustimmt und ob das AMS das Vorhaben als förderbar einstuft.

Wer ab Juni eine Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit in Anspruch nehmen möchte, sollte zunächst prüfen, welcher Bildungsweg den eigenen beruflichen Zielen tatsächlich nützt. Im nächsten Schritt ist mit dem Arbeitgeber zu klären, ob eine Karenzierung oder eine Teilzeitvereinbarung realisierbar ist. Erst danach ist ein Antrag beim AMS sinnvoll.

Angesichts des begrenzten Förderbudgets empfiehlt es sich, nicht unnötig lange zu warten, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.

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KO KOSMO-Redaktion
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