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Belästigung

Studie: Jede vierte Frau erlebt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Studie: Jede vierte Frau erlebt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
(Symbolbild FOTO: iStock)
2 Min. Lesezeit |

Jede vierte Frau erlebt es – doch viele wissen nicht, wo die Grenze liegt und welche Rechte sie haben.

Laut Statistik Austria ist jede vierte Frau im Laufe ihres Lebens von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen. Konkret haben 26,59 Prozent aller erwerbstätigen Frauen in Österreich sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt, was etwa 736.000 Frauen entspricht. Beim ORF haben entsprechende Vorwürfe zuletzt zum Rücktritt von Generaldirektor Roland Weißmann geführt.

Niedrige Schwelle

Was genau unter sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz fällt, erläutert die Arbeiterkammer. Die Schwelle sei dabei vergleichsweise niedrig angesetzt: Nicht das Strafrecht greife hier, sondern bereits unerwünschte Kontaktaufnahmen per SMS oder E-Mail könnten den Tatbestand erfüllen. Ebenso darunter fallen laut Gleichstellungsbeauftragter der Arbeiterkammer Bernadette Pöchheim unerwünschte Einladungen zum Essen, unerwünschte körperliche Berührungen, taxierende Blicke, sexuelle Nötigung sowie das Aufhängen von Pin-up-Kalendern.

Sexuelle Belästigung stehe sehr häufig im Zusammenhang mit Über- oder Unterordnungsverhältnissen, erklärt Pöchheim. Dabei gehe es in vielen Fällen nicht um sexuelles Verlangen, sondern um das Ausüben von Macht – weshalb solche Vorfälle besonders häufig in klassischen Hierarchiestrukturen aufträten. In der Arbeiterkammer sei die Nachfrage nach Beratung zu diesem Thema konstant hoch: Rund drei Mal pro Woche würden entsprechende Gespräche geführt.

Rechtliche Schritte

Betroffenen empfiehlt die AK-Expertin, frühzeitig klarzumachen, dass ein bestimmtes Verhalten nicht erwünscht ist, Abstand einzufordern und eine Entschuldigung zu verlangen: „Wenn eine massive Belästigung vorfällt, ist es wichtig, dass man den Arbeitgeber informiert, weil der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet ist, für Abhilfe zu schaffen. Tut er das nicht, wird der Arbeitgeber selber schadenersatzpflichtig.“

Das Gleichbehandlungsgesetz sehe einen Mindestschadenersatz von 1.000 Euro vor, wobei die tatsächliche Höhe stets vom Einzelfall abhänge. „Wir klagen im Durchschnitt zwischen 3.000 und 5.000 Euro ein“, so Pöchheim. Darüber hinaus rate man Betroffenen, Vorfälle schriftlich festzuhalten, Gedächtnisprotokolle anzufertigen und Nachrichten als Beweismittel zu sichern.

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KO KOSMO-Redaktion
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