Videoüberwachung: Was erlaubt ist – und was nicht! Ob echte Kamera oder Attrappe – wer falsch handelt, riskiert teure Strafen. So vermeiden Sie rechtliche Fallen. Wir haben über dieses Thema mit dem Jurist Haris Dzidic von der Kanzlei G&L Rechtsanwälte (Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH) gesprochen.
Jedem Menschen stehen von Natur aus Persönlichkeitsrechte zu, die einen gewissen Schutz gewährleisten. Geschützt sind insbesondere das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die Familie, die Ehre, der Name, das Recht am eigenen Bild sowie die Privatsphäre. Die identifizierende Videoüberwachung stellt stets einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Privatsphäre dar. Eine Videoaufzeichnung gilt als identifizierend, wenn sie aufgrund eines oder mehrerer Merkmale einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Besondere rechtliche Probleme ergeben sich beim Aufstellen von Überwachungskameras sowie bei der Verwendung und Verbreitung unrechtmäßig erlangter Video- und Tonaufnahmen.
Das Aufstellen von Kameras auf dem eigenen Grundstück ist grundsätzlich zulässig. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass durch die installierten Kameras keine Nachbarn überwacht werden. Auch der Eindruck, die Nachbarn könnten durch die Kameras beobachtet werden, ist zu vermeiden. Eine Videoüberwachung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie im Rahmen berechtigter Interessen – etwa zum Schutz des Eigentums – erfolgt und zugleich das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Es ist zu beachten, dass ein Eingriff bereits dann vorliegen kann, wenn sich eine Person durch die Überwachung gestört oder belästigt fühlt. Dies gilt auch bei der Installation von Kameraattrappen.
KONTAKT
Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH
Mag. Haris Dzidic
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Mobil: +43 670 550 75 73
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www.gl-recht.at
Jede Person, die geltend macht, in ihrem verfassungsmäßig geschützten Recht auf Geheimhaltung und Datenschutz verletzt worden zu sein, kann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben. Kameraattrappen unterliegen nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, da keine Daten aufgezeichnet oder verwendet werden. Sollte jedoch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingereicht werden, wird empfohlen, Nachweise darüber aufzubewahren, dass es sich um eine Attrappe handelt (z. B. Rechnung, Gebrauchsanleitung).
Erweckt eine auf eigenem Grundstück installierte Kameraattrappe den Eindruck, die Privatsphäre anderer Personen könnte überwacht werden, so können betroffene Personen Unterlassungsklage erheben und die Entfernung der Attrappe verlangen. Die andauernde, unerwünschte Videoüberwachung in einem Mehrfamilienhaus durch eine berechtigte Person ohne Meldung an die Datenschutzkommission ist unzulässig.
Beim Aufstellen von Videokameras oder Kameraattrappen sowie bei der Nutzung von Videoaufnahmen ist äußerste Vorsicht geboten, da Verstöße gegen die genannten Bestimmungen kostspielige rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
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