Keine Artikel gefunden
Versuche einen anderen Suchbegriff
Grundsatzentscheidung

Verletzt Glaubensfreiheit“: Richter verbannen 1,5-Meter-Kreuz aus Schule

Verletzt Glaubensfreiheit“: Richter verbannen 1,5-Meter-Kreuz aus Schule
(Foto: iStockphoto)
3 Min. Lesezeit |

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums angebrachtes Kruzifix die negative Glaubensfreiheit zweier Schülerinnen verletzt hat. Die Weigerung der Bildungseinrichtung, das religiöse Symbol während der Schulzeit der Klägerinnen zu entfernen, wurde vom Gericht als rechtswidrig eingestuft.

In der Urteilsbegründung verweist das Gericht auf den sogenannten „Kruzifixbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts und wertet die unausweichliche Konfrontation mit dem religiösen Symbol als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Freiheiten.

Ausschlaggebend für die richterliche Entscheidung waren mehrere Faktoren: Die Schülerinnen waren aufgrund der Schulpflicht regelmäßig und ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit mit dem Kruzifix konfrontiert. Zudem spielten die Dimension des Holzkreuzes mit 150 Zentimetern Höhe und 50 Zentimetern Breite, seine exponierte Platzierung an einem Stützpfeiler neben der Hauptstiege im Eingangsbereich sowie die explizite Darstellung des gekreuzigten Jesus eine entscheidende Rolle in der Urteilsfindung.

Rechtliche Grundlagen

Die Richter ließen offen, ob ein vom Bayerischen Landtag verabschiedetes Gesetz die Anbringung eines Kruzifixes hätte legitimieren können. Sie stellten jedoch fest, dass für Gymnasien keine entsprechende gesetzliche Regelung existiert. Auch der viel diskutierte „Kreuzerlass“ des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU), der Ende 2023 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, greift hier nicht. Dieser verpflichtet lediglich staatliche Behörden, ein Kreuz im Eingangsbereich anzubringen.

Das Gericht betonte die Sonderstellung staatlicher Schulen gegenüber anderen Behörden, insbesondere aufgrund der Schulpflicht und des Erziehungsauftrags. In einem weiteren Klagepunkt ging es um den vom Schulleiter eingeführten Alternativunterricht während der dreimal jährlich stattfindenden Schulgottesdienste. Hier urteilte das Gericht anders: Die Verpflichtung zur Teilnahme am Alternativunterricht für jene Schüler, die nicht am Gottesdienst teilnehmen wollten, sei rechtmäßig.

Unterschiedliche Regelungen bundesweit

Der Umgang mit religiösen Symbolen in deutschen Schulen ist von föderaler Vielfalt geprägt. Während in Bayern für Grund-, Mittel- und Förderschulen gesetzliche Vorgaben zur Kreuzanbringung bestehen, fehlt eine solche explizite Regelung für Gymnasien. In anderen Bundesländern wie Berlin gilt hingegen ein striktes Neutralitätsgebot, das religiöse Symbole in staatlichen Schulen grundsätzlich untersagt.

Politische Reaktionen

Das Urteil beschränkt sich auf den konkreten Einzelfall und entfaltet keine bindende Wirkung für andere Kreuze an bayerischen Gymnasien. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Der CSU-Fraktionsvorsitzende im Landtag, Klaus Holetschek, äußerte nach der Urteilsverkündung seinen Respekt vor der gerichtlichen Entscheidung, bedauerte diese jedoch zugleich. „Das Kreuz steht nicht nur für den christlichen Glauben, sondern auch für Werte wie Nächstenliebe, Barmherzigkeit und Verantwortung füreinander“, erklärte Holetschek in einer Stellungnahme.

Er betonte, dass die grundsätzliche Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung zur Anbringung von Kreuzen in staatlichen Gebäuden durch das Urteil nicht in Frage gestellt worden sei.

Unabhängiger Journalismus braucht Unterstützung

Guter Journalismus entsteht nicht nebenbei. Gründliche Recherche, sorgfältige Faktenprüfung und eine kritische Einordnung brauchen Zeit, Erfahrung und Ressourcen. Damit wir weiterhin unabhängig berichten können – frei von politischem oder wirtschaftlichem Einfluss – sind wir auf deine Unterstützung angewiesen.

Hilf mit, unabhängigen Journalismus zu sichern.
KO KOSMO-Redaktion
Teilen