Pensionssystem im Umbruch: Ab 2026 ersetzt die Teilpension weitgehend die Altersteilzeit, während Frauen später in Rente gehen und höhere Pensionen gedeckelt werden.
Ab 2026 greift eine umfassende Reform des Pensionssystems mit der Teilpension als zentralem Element, die weitgehend die bisherige Altersteilzeit ersetzt. Parallel steigt das Pensionsantrittsalter für Frauen weiter an, ebenso wie die Altersgrenze für die Korridorpension und die erforderlichen Versicherungszeiten. Bei der Pensionsanpassung erhalten nur Bezieher mit Pensionen bis 2.500 Euro den vollen Inflationsausgleich, während höhere Bezüge einen Fixbetrag erhalten.
Die Pensionserhöhung beträgt für Bezüge bis 2.500 Euro konkret 2,7 Prozent. Darüber liegende Pensionen werden pauschal um 67,50 Euro angehoben. Zu beachten ist dabei, dass verschiedene Pensionsbezüge einer Person zusammengerechnet werden. Eine kleinere Zweitpension wird daher nicht höher valorisiert, wenn die Gesamtpension den Schwellenwert übersteigt. Neu ist zudem, dass im ersten Jahr nach Pensionsantritt generell nur die halbe Erhöhung – also 1,35 statt 2,7 Prozent – gewährt wird.
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Die Richtsätze für die Ausgleichszulage steigen ebenfalls um 2,7 Prozent. Alleinstehende erhalten damit im kommenden Jahr monatlich 1.308,39 Euro, Paare 2.064,12 Euro. Für Frauen, die in der ersten Jahreshälfte 1965 geboren wurden, erhöht sich das Pensionsantrittsalter auf 61,5 Jahre – ein weiterer Schritt in der schrittweisen Angleichung an das Männerpensionsalter.
Anpassung der Korridorpension
Auch bei der Korridorpension erfolgt eine Anhebung des Antrittsalters von 62 auf 63 Jahre. Die Umsetzung erfolgt quartalsweise mit Beginn des neuen Jahres, wobei das Antrittsalter jeweils um zwei Monate steigt. Personen mit Geburtsdatum im ersten Quartal 1964 können somit mit 62 Jahren und zwei Monaten in die Korridorpension wechseln, jene aus dem zweiten Quartal mit 62 Jahren und vier Monaten. Gleichzeitig steigt auch die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate nach demselben Schema um zwei Monate pro Quartal.
Die Teilpension als vollkommen neues Modell kann ab 2026 in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Alterspension (reguläre Alterspension, Korridor, „Hacklerregelung“ oder Schwerarbeiterpension) erfüllt sind. Die Arbeitszeit muss zwischen 25 und 75 Prozent reduziert werden, was mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren ist. Das Konzept sieht vor, dass neben dem reduzierten Gehalt ein Teil der bisher erworbenen Pensionsansprüche ausbezahlt wird, während der Rest bis zum vollständigen Pensionsantritt weiter aufgewertet wird. Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Wichtig zu beachten: Je nach Pensionsart fallen auch bei der Teilpension Abschläge an, beispielsweise 5,1 Prozent pro Jahr bei der Korridorpension.
Änderungen bei Altersteilzeit
Mit Einführung der Teilpension wird die kontinuierliche Altersteilzeit deutlich eingeschränkt. Sie kann künftig nur noch beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen für die Teilpension nicht erfüllt sind. Zusätzlich wird ihre maximale Dauer stufenweise von fünf auf drei Jahre verkürzt – eine 2026 begonnene Altersteilzeit kann daher nur noch 4,5 Jahre dauern. Eine weitere Neuerung betrifft Nebenbeschäftigungen: Während der Altersteilzeit sind künftig keine Nebentätigkeiten bei anderen Arbeitgebern mehr erlaubt, selbst geringfügige Beschäftigungen fallen unter dieses Verbot. Ausgenommen sind lediglich jene Nebentätigkeiten, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wurden.
Für Beschäftigte im Pflegesektor bringt das Jahr 2026 eine positive Veränderung hinsichtlich ihrer künftigen Pension. Ab diesem Zeitpunkt gilt jede berufsbedingte Pflegetätigkeit als Schwerarbeit, sofern sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit bzw. vier Stunden täglich umfasst.