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Manipulation

Banane an der SB-Kassa: Dieser Handgriff kann zur Anzeige führen

Banane an der SB-Kassa: Dieser Handgriff kann zur Anzeige führen
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4 Min. Lesezeit |

Eine Banane schälen klingt harmlos – doch wer das im Supermarkt tut, bewegt sich schnell in einer rechtlichen Grauzone.

Ob Bananen, Orangen oder Avocados – in österreichischen Supermärkten wird Obst grundsätzlich in jener Form verkauft und gewogen, in der es im Regal liegt. Bei einer Banane zählt damit auch die Schale zur Ware. Dass diese beim Essen nicht verzehrt wird, ist für die Preisberechnung ohne Belang.

Wer die Schale bereits in der Obstabteilung entfernt und danach nur das Fruchtfleisch auf die Waage legt, verändert die angebotene Ware eigenmächtig – und reduziert damit zugleich das Gewicht und den zu entrichtenden Preis.

Selbstbedienung ändert nichts

Besonders verlockend erscheint dieses Vorgehen an Selbstbedienungskassen, wo Kundinnen und Kunden das Produkt selbst am Terminal auswählen und anschließend selbst wiegen. Doch auch dort gilt: Das Recht, die Ware vor dem Wiegevorgang zu verändern, räumt die Selbstbedienungskasse niemandem ein. Wer dort einkauft, übernimmt lediglich jene Tätigkeiten, die sonst das Kassenpersonal erledigt – also das Erfassen, Wiegen und Bezahlen.

An den Verkaufsbedingungen ändert sich dadurch nichts. Wer eine Banane gezielt schält, um ein geringeres Gewicht und damit einen niedrigeren Preis zu erzielen, manipuliert den vorgesehenen Zahlungsvorgang – unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin an der Kasse sitzt oder der Einkauf selbständig abgewickelt wird.

Ob ein solches Verhalten strafrechtlich als Diebstahl, Betrug oder ein anderes Vermögensdelikt zu werten ist, hängt vom konkreten Hergang und vom nachweisbaren Vorsatz ab. Maßgeblich ist vor allem, ob die Schale bewusst entfernt wurde, um weniger zu bezahlen. Von einem Versehen kann in einem solchen Fall kaum gesprochen werden.

Wer die Schale absichtlich abzieht und anschließend nur das leichtere Fruchtfleisch als vollständige Ware abrechnet, versucht, einen Teil des regulären Kaufpreises zu umgehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder derartige Vorfall automatisch strafrechtliche Folgen hat. Der Supermarkt kann zunächst auf der Bezahlung der vollständigen Ware bestehen, ein Hausverbot aussprechen oder Schadenersatz fordern. Bei einer bewussten Manipulation ist aber auch eine Verständigung der Polizei und eine Anzeige möglich.

Eigentum bleibt beim Händler

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass Produkte bereits mit dem Einlegen in den Einkaufswagen in den Besitz der Kundschaft übergehen. Tatsächlich kommt der Kaufvertrag in der Regel erst an der Kasse zustande. Bis dahin verbleibt die Banane im Eigentum des Händlers.

Kundinnen und Kunden sind daher nicht berechtigt, die angebotene Ware zu beschädigen, zu öffnen oder so zu verändern, dass sie nicht mehr regulär weiterverkauft werden kann. Eine bereits geschälte Banane lässt sich kaum wieder ins Obstregal stellen. Dasselbe Prinzip gilt für andere Produkte: Eine Orange darf nicht vor dem Wiegen geschält, Weintrauben dürfen nicht kostenlos verzehrt und verpackte Lebensmittel nicht einfach geöffnet werden – auch dann nicht, wenn die Absicht besteht, sie im Anschluss zu bezahlen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob man eine einzelne Banane von einem größeren Bund abtrennen darf. Werden Bananen lose und nach Kilogramm angeboten, ist es in der Regel zulässig, nur die gewünschte Stückzahl zu entnehmen. Anders verhält es sich bei fix verpackten Bananen oder Produkten, die ausdrücklich nur als gesamtes Gebinde verkauft werden – solche Verpackungen sollten nicht eigenmächtig geöffnet werden.

Das Abtrennen einer einzelnen Banane ist jedoch nicht mit dem Schälen der Frucht gleichzusetzen: Beim Abtrennen wird lediglich die gewünschte Menge bestimmt, beim Schälen hingegen ein Teil der angebotenen Ware entfernt, um das Verkaufsgewicht zu verringern.

Bei einer einzelnen Bananenschale geht es in der Regel nur um wenige Cent. Die Geringfügigkeit des ersparten Betrags macht die Handlung jedoch nicht automatisch zulässig. Auch kleinere Manipulationen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sofern sie mit Absicht erfolgen.

Wer den Schalenanteil nicht mitbezahlen möchte, muss auf bereits geschältes oder verarbeitetes Obst zurückgreifen – sofern der jeweilige Supermarkt ein solches Angebot führt.

Eine herkömmliche Banane darf jedenfalls nicht eigenmächtig geschält und in diesem Zustand leichter gewogen werden.

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KO KOSMO-Redaktion
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