Arbeitslose müssen sich ab Juli 2025 sofort nach Unterbrechungen beim AMS (Arbeitsmarktservice) zurückmelden. Diese Verpflichtung gilt unmittelbar am ersten Tag nach Ende einer Abmeldung wegen Krankheit, Auslandsaufenthalt, Schulungsmaßnahme oder Karenz.
Die Kontaktaufnahme kann wahlweise telefonisch, in persönlicher Form oder digital über das eAMS-Konto erfolgen. Bei krankheitsbedingten Ausfällen bleibt die Notwendigkeit einer ärztlichen Bestätigung bestehen – selbst wenn die Erkrankung nur einen Tag andauert.
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Der digitale Kommunikationsweg wird künftig verstärkt genutzt, wobei Nachrichten über das eAMS-Konto rechtsverbindlichen Charakter erhalten. Dies soll Kosten für Papier und Versand reduzieren. Wer sich für die elektronische Kommunikation entscheidet, verpflichtet sich, mindestens zweimal wöchentlich an Werktagen sein digitales Postfach zu kontrollieren. Nachrichten gelten bereits mit dem Eingang im elektronischen Postfach als zugestellt. Der postalische Versand wird nur noch in Ausnahmefällen praktiziert.
Vorteile der Neuregelung
AMS-Vorstandsvorsitzender Johannes Kopf betont in einer Aussendung die Vorteile der Neuregelung: „Die neue Regelung zur sofortigen Wiedermeldung beim AMS bringt mehr Klarheit, Fairness und Effizienz.“ Wer nach einer Unterbrechung wie Krankheit oder Reha wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, kann künftig unmittelbar weiterbetreut und vermittelt werden. Das stärkt die Chancen auf eine rasche Wiedereingliederung.
Digitale Pflichten
Die digitalen Vorgaben betreffen ausschließlich Personen mit entsprechender technischer Ausstattung. Bei Nichtbeachtung drohen Konsequenzen. Analog zur bisherigen Praxis bei postalischen Zustellungen können auch bei elektronisch übermittelten Dokumenten Sanktionen verhängt werden, wenn vereinbarte Termine wie Kontrollgespräche oder Bewerbungstermine nicht wahrgenommen werden.
Finanzielle Auswirkungen zu beachten
Die Neuregelung bringt auch finanzielle Konsequenzen mit sich. Das Arbeitslosengeld wird künftig erst ab dem Tag der Wiedermeldung wieder gewährt, eine rückwirkende Auszahlung entfällt. Dies stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der bisher gültigen Regelung dar, die eine Meldefrist von sieben Tagen vorsah. Wer die sofortige Meldepflicht versäumt, muss daher mit finanziellen Nachteilen rechnen, da für die Tage bis zur tatsächlichen Meldung kein Anspruch auf Leistung besteht.
Das AMS erwartet durch diese Umstellung eine deutliche Senkung der Ausgaben für Papier und Versand. Grundlage der Änderungen ist eine im Juni 2024 beschlossene Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, die zum 1. Juli 2025 wirksam wird.