Der Countdown für den Steuerausgleich läuft – und mit ihm die Gefahr zusätzlicher Kosten. Wer zur Pflichtveranlagung gehört, sollte den 30. Juni 2025 rot im Kalender markieren.
Der Steuerausgleich in Österreich kann ab 1. März des Folgejahres durchgeführt werden, sobald die Arbeitgeber die Jahreslohnzettel an die Finanzbehörde übermittelt haben. Während die meisten Österreicher die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig einreichen können, besteht für bestimmte Personengruppen eine Pflicht zur Abgabe. Dies betrifft insbesondere Menschen mit mehreren Arbeitsverhältnissen, die bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten. Für diese Pflichtveranlagung läuft die Frist am 30. Juni 2025 ab.
Bei Versäumnis droht laut Finanzministerium eine sogenannte „Anspruchsverzinsung“, die zu höheren Rückzahlungen führen kann. Diese Verzinsung wird ab dem Stichtag 30. Juni 2025 bis zum Bescheiddatum berechnet, maximal jedoch für einen Zeitraum von 48 Monaten. Der Zinssatz liegt bei zwei Prozent über dem Basiszinssatz und passt sich den Änderungen der Europäischen Zentralbank an.
„Die Anspruchszinsen betragen seit 12. März 2025 4,03 Prozent. Wenn die Anspruchszinsen den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung“, erklärt das Ministerium. Bei erheblichen Abgabenschulden könnte theoretisch auch eine Finanzstrafe verhängt werden, was in der Praxis jedoch selten vorkommt. Bemerkenswert ist, dass jährlich rund 250.000 Personen von der Finanzverwaltung aufgefordert werden müssen, ihrer Erklärungspflicht nachzukommen.
Einreichungsmöglichkeiten
Die Durchführung des Steuerausgleichs gestaltet sich relativ unkompliziert. Unterstützung bieten die Experten der Arbeiterkammer, die Arbeitnehmern oft zu beträchtlichen Steuerrückzahlungen verhelfen. Zusätzlich existiert eine Schritt-für-Schritt-Anleitung auf YouTube. Wer die Veranlagung in Papierform einreichen wollte, hat die Frist bereits verpasst – diese endete Ende April. Über das Portal FinanzOnline besteht hingegen noch bis Ende Juni 2025 die Möglichkeit zur Einreichung.
Pflichtveranlagungsfälle
Eine Pflichtveranlagung ist unter verschiedenen Umständen erforderlich: wenn andere Einkünfte die Grenze von 730 Euro überschreiten, bei mindestens zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Kalenderjahr, bei ungerechtfertigter Berücksichtigung von Absetzbeträgen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, erhöhter Pensionisten- oder Verkehrsabsetzbetrag), bei unberechtigter Inanspruchnahme des Familienbonus Plus seit 2019, bei Nichtmeldung von Änderungen bezüglich Pendlerpauschale oder Kinderbetreuungszuschuss, beim Erhalt bestimmter Bezüge (Dienstleistungsscheck, Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds), bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheids in der Lohnverrechnung, bei unversteuerten überhöhten Homeoffice-Pauschalen, bei steuerfreier Berücksichtigung einer Mitarbeitergewinnbeteiligung über 3.000 Euro oder bei ungerechtfertigter Bereitstellung eines „Öffi-Tickets“ durch den Arbeitgeber.
Bei Versäumnis der Frist droht eine Anspruchsverzinsung von derzeit etwas über vier Prozent.
Dies bedeutet: Rückzahlungspflichtige Beträge können sich entsprechend erhöhen, sofern die Verzinsung 50 Euro übersteigt.
Konkretes Kostenrisiko berechnen
Was die Anspruchsverzinsung konkret für die eigene Geldbörse bedeutet, lässt sich anhand einiger Beispielrechnungen veranschaulichen: Die Verzinsung setzt erst ab einem Betrag von 50 Euro ein, was bei einer Nachzahlung von etwa 1.250 Euro und einjähriger Verspätung der Fall wäre. Wer beispielsweise 2.000 Euro nachzahlen muss und dies mit zwölf Monaten Verspätung tut, zahlt zusätzlich rund 80 Euro an Zinsen. Bei einer zweijährigen Verzögerung würden sich die Anspruchszinsen auf etwa 160 Euro belaufen. Die Verzinsung gilt ab dem 1. Juli 2025 und wird maximal für vier Jahre berechnet – unabhängig davon, wann der Bescheid tatsächlich ergeht.