Start News Chronik
BOSNIEN-HERZEGOWINA

Branislav übergoss Freundin (33) mit Benzin und zündete sie an

Symbolbild (FOTO: iStockphoto)

Branislav S. (44) aus Srbac muss sich wegen schweren Mordes vor Gericht verantworten. Er soll seine Partnerin Milica (33) brutal getötet haben.

Der Anklageschrift zufolge lief die unglückliche Frau 2012 zum ersten Mal vor ihrem gewalttätigen Ehemann davon, und aus Rache setzte S. das Haus ihres Stiefvaters und ihrer Mutter in Mrčevci bei Laktaši in Brand.

Tochter sah Mord an Mutter
„Aus Angst um das Leben ihrer minderjährigen Tochter MS, die noch in Laktaši leben und arbeiten musste, kehrte die unglückliche Frau in die außereheliche Vereinigung mit dem Täter zurück“, heißt es in der Anklageschrift.

Langfristiger Missbrauch und häusliche Gewalt gipfelten am 20. Juli letzten Jahres. An dem schicksalhaften Tag fing S. seine uneheliche Frau auf der örtlichen Straße in der Nähe von Aleksandrovac ab, übergoss sie und setzte sie in Brand. Die Tochter des Opfers beobachtete alles. Die unglückliche Frau wurde mit schweren Verbrennungen in ein Krankenhaus gebracht, verstarb jedoch am 3. August.

Prozess noch im Gange
Die Sachverständige der Staatsanwaltschaft, Sanja Vukadinović Stojanović betonte im Rahmen ihres psychologischen Gutachtens, dass Branislav S. vor Gericht wissentlich lüge. Der Angeklagte sei ihrer Einschätzung nach eine manipulative, schüchtern, impulsiv und explosiv. Außerdem leide der 44-Jährige unter einer Persönlichkeitsstörung leide.

„Zum Zeitpunkt des Verbrechens war er komplett zurechnungsfähig“, fügte die Psychologin hinzu und betonte, dass eine große Gefahr bestehe, dass er weitere Verbrechen begehen wird. Die Verteidigung konterte damit, dass das Gutachten nur auf Annahmen und persönlicher Meinung beruhte.

Bis zum Urteilsspruch gegen Branislav S. werden wohl noch einige Wochen vergehen, vor allem angesichts der Tatsache, dass es Ungereimtheiten bei den diversen Gutachten und Beweismitteln gibt, welche nicht die Verteidigung sondern auch die Staatsanwaltschaft und die Richter selbst beanstanden.