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PRESSEKONFERENZ

COVID-19: Strenge Regelung bei Treffen ab vier Personen

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(FOTO: BKA/Andy Wenzel, iStockphoto)

Das Treffen von vier Personen wird nun als „Veranstaltung“ angesehen. Dabei gilt die Regel nicht nur im Freien, sondern auch im Privaten!

Am 18.März soll sich der Gesundheitsausschuss des Nationalrates mit dem Novellenpaket befassen. Dabei soll mit den Novellen unter anderem die Regelung zum „Zusammenströmen von Menschen“ konkretisiert werden. Es wird extra eine Mindestanzahl von vier Menschen festgelegt.

Der Gesetzesentwurf soll den Behörden und Gesundheitsminister Rudolf Anschober also künftig mehr Möglichkeit geben, Treffen unterschiedlicher Haushalte zu unterbinden, „Veranstaltungen“ gleich zu verbieten oder anzeigepflichtig zu machen. Zuerst war es unklar, ab welcher Personenanzahl man genau von einer „Veranstaltung“ spricht. Jetzt ist es fix: mindestens vier Menschen aus zumindest zwei Haushalten!

„Dies wurde von externen rechtlichen BeraterInnen empfohlen, da die geltende, wenig konkrete Rechtslage in diesem Punkt Unklarheiten verursacht hat. So wie die bestehende Regelung auch soll die künftige auf alle Orte von Zusammenkünften anwendbar sein und erfasst damit sowohl öffentliche als auch private Orte“, sagte Gesundheitsminister Anschober in einer Presseaussendung mit.

Weiteres stellt Anschober klar: „Kontrollen im privaten Wohnbereich schließt das Gesetz weiterhin explizit aus. Von einem Anschlag auf Grund- und Freiheitsrechte kann daher keine Rede sein. Dennoch braucht es gerade jetzt, wo die Infektionszahlen wieder steigen, entsprechende Regelungen, um die Pandemie bestmöglich zu bekämpfen, um so Tod und Leid zu verhindern“.

Der Gesundheitsminister betont: „So behaupten etwa die Neos, dass aufgrund einer Erhöhung der Strafen ein nicht bewilligtes Treffen im Freien mit einer befreundeten Familie schnell zum finanziellen Desaster führen könne. Das ist falsch, denn es sollen nur Strafen für von Betriebsstätten oder von gewerblichen Organisationen durchgeführte Veranstaltungen erhöht werden. Der übrige Strafrahmen bleibt unverändert.“

Zudem ergänzt Anschober: „Und zur Aussage, dass zukünftig auch Treffen zweier Familien bis zu vier Personen untersagt werden könnten, ist zu sagen, dass dies erst ab einer Anzahl von vier Personen gilt und nicht darunter. Dabei ist mir wichtig zu betonen, dass bei Verordnungen gerade auch in diesem Punkt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immer einzuhalten ist und entsprechend differenzierende Regelungen zu erlassen sind. Dies wird auch in den Erläuterungen zum Gesetz klar zum Ausdruck gebracht.“