Ab dem 15. November 2025 müssen viele Österreicher tiefer in die Tasche greifen: Die E-Card-Gebühr steigt deutlich – von bisher rund 13,80 Euro auf 25 Euro. Damit erhöht sich das sogenannte Serviceentgelt um rund 80 Prozent.
Die Arbeiterkammer erklärt: „Das Serviceentgelt für die E-Card für das Jahr 2026 ist im November 2025 fällig. Die Gebühr von 25 Euro wird von dem Arbeitgeber oder der beitragsauszahlenden Stelle am 15. November jeden Jahres eingehoben.“ Das bedeutet: Der Betrag wird automatisch vom Arbeitgeber oder etwa vom AMS (Arbeitsmarktservice) abgezogen.
Wer muss die E-Card-Gebühr nicht zahlen?
Nicht alle sind von der Erhöhung betroffen. Personen, die als sozial besonders schutzbedürftig gelten, bleiben von der Gebühr befreit – ebenso jene, die bereits von der Rezeptgebühr befreit sind.
Von der E-Card-Gebühr befreit sind:
– mitversicherte Ehepartner, Lebensgefährten und Kinder
– Pensionistinnen und Pensionisten
– Präsenz- und Zivildiener sowie Asylwerber in der Grundversorgung
– Personen, die aufgrund ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
Praktisch: Ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr gilt automatisch auch als Antrag auf Befreiung von der E-Card-Gebühr – und umgekehrt.
Gültigkeit der E-Card im Ausland
Die E-Card kann bei allen Vertragsärzten in Österreich verwendet werden. Auf der Rückseite befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die auch im Ausland gilt. Laut Arbeiterkammer wird sie in allen EU-Staaten, sowie in Island, Nordmazedonien, Norwegen, Liechtenstein, Zypern (griechischer Teil), Großbritannien und der Schweiz anerkannt.
„In Bosnien-Herzegowina, Serbien und in Montenegro gilt die Europäische Krankenversicherungskarte auch. Vor der Behandlung müssen Sie sich aber bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger vor Ort eine Anspruchbescheinigung (“Behandlungsschein”) holen“, so die Arbeiterkammer.
Für Reisen in die Türkei ist weiterhin ein spezieller Auslandsbetreuungsschein notwendig, den man bei seinem Arbeitgeber oder der ÖGK beantragen kann. Vor der Behandlung muss dieser Schein beim türkischen Krankenversicherungsträger in einen Behandlungsschein umgetauscht werden.
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