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KEINE GLEICHBEHANDLUNG

EuGH: Verpflichtende Deutschkenntnisse für Wohnbeihilfe rechtswidrig

(FOTO: iStockphoto)

In den kommenden Monaten wird der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob der Nachweis von Deutschkenntnissen für eine Wohnbeihilfe mit dem geltenden EU-Recht vereinbar ist.

Das oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz sieht vor, dass Drittstaatsangehörige einen Deutschnachweis erbringen müssen, wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese Bestimmungen würden jedoch dem geltenden Unionsrecht entgegenstehen, wie der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Dienstag in seinem Schlussantrag veröffentlichte.

Die genauere Begründung des Generalanwalts lautet: Langfristig dient der Zugang zu einem angemessenen Wohnraum für aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige der weiteren wirtschaftlichen und sozialen Integration. Wenn man diese Wohnbeihilfe jedoch aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht genehmigt, so kann die Person sich den Wohnraum nur unter Verzicht auf andere Grundbedürfnisse leisten. Doch genau eine solche Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen, die sich langfristig im Land befinden, sei laut Unionsrecht rechtswidrig.

Auslöser war Fall in Oberösterreich
Der Stein, der den Fall –  und damit das Verfahren vor dem EuGH – ins rollen gebracht hat,ereignete sich in Oberösterreich:Ein türkischer Staatsangehöriger, der dort lebte, beherrschte zwar Deutsch auf dem verlangten Niveau, verfügte jedoch über keinen offiziellen Sprachnachweis. Die Wohnbeihilfe wurde dem Mann gestrichen. Der Grund: Seit der Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes im Jahr 2018 verlangt das Land Oberösterreich von Drittstaatsangehörigen – jedoch nicht von EU- oder EWR-Bürgern – einen förmlichen Deutschnachweis.

Der Mann zog vor die österreichischen Gerichte und prangerte an, dass die Voraussetzung des Nachweises von Deutschkenntnissen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU verstoße. In der Richtlinie stehe nämlich festgeschrieben, dass Drittstaatsangehörige, die eine langfristige Aufenthaltsbewilligung in einem der EU-Mitgliedsstaaten haben, in Bezug auf soziale Sicherheit und Sozialhilfe wie eigene Staatsangehörige behandelt werden müssen.

EuGH-Generalanwalt: Wohnbeihilfe ist eine „Kernleistung“
Die EU-Staaten dürften zwar diese Gleichbehandlung auf sogenannte „Kernleistungen“ beschränken, doch die Wohnbeihilfe, die auf 300 Euro begrenzt ist, sei eine solche „Kernleistung“ im Sinne der EU-Richtlinie, wie der EuGH-Generalanwalt erklärt. Die Ungleichbehandlung verstoße daher gegen EU-Recht.

Oberösterreichischer Wohnbaureferent reagiert gelassen
Es gebe noch kein Urteil, sondern nur eine Empfehlung, meinte der oberösterreichische Wohnbaureferent Manfred Haimbuchner am Dienstag: „Wir haben sehr gute Argumente und wir stehen auf der Seite der Österreicher und nicht der utopischen Multikulturalisten.“ Man werde nun das Urteil abwarten. Notfalls habe er auch einen nicht näher definierten „Plan B“ oder sogar einen „Plan C2, kündigte Haimbuchner an. Er werde weiter darauf setzen, dass man nur dann eine geförderte Wohnung erhalte, wenn man die Sprache beherrsche.

Quellen und Links: