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Reisechaos

Flug-Chaos wegen Iran-Krieg – diese Rechte haben Urlauber

Flug-Chaos wegen Iran-Krieg – diese Rechte haben Urlauber
(FOTO: EPA / MARTIN DIVISEK)
4 Min. Lesezeit |

Tausende Österreicher sitzen fest, Flüge fallen aus – und nun stellt sich die Frage, wer für die Kosten aufkommt.

Zahlreiche Flüge wurden gestrichen. Derzeit befinden sich rund 18.000 Österreicherinnen und Österreicher in der betroffenen Krisenregion. Darunter etwa 2.500 Urlauberinnen und Urlauber, die auf Kreuzfahrtschiffen vor Dubai und Doha festsitzen. Tausende weitere hatten Reisen in den Orient gebucht, die sie nun nicht mehr antreten können – ebenso wie Flüge, die über das Drehkreuz Dubai führen sollten.

Grundsätzlich ist eine kostenlose Stornierung möglich, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen – Kriegshandlungen fallen eindeutig in diese Kategorie. Allerdings gibt es eine entscheidende Einschränkung: Laut Konsumentenschützern der Arbeiterkammer Österreich muss die Reise unmittelbar bevorstehen, also ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem geplanten Reiseantritt und der drohenden Gefahr bestehen. Als Richtwert gilt dabei ein Zeitraum von einer Woche.

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Wer seinen Urlaub erst in zwei oder drei Wochen geplant hat, muss vorerst abwarten oder auf Kulanz des Anbieters hoffen – ein automatischer Stornonanspruch besteht in diesen Fällen nicht. Rechtlich sind solche Konstellationen deutlich komplizierter.

Storno & Rückerstattung

Für annullierte Flüge gilt: Betroffene Passagiere haben Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung oder die Umbuchung auf einen späteren Termin. Bei Hotelreservierungen ist laut Experten ein kostenloser Rücktritt dann durchsetzbar, wenn das gebuchte Ziel schlicht nicht erreichbar ist – so wie es derzeit etwa für Destinationen in den Vereinigten Arabischen Emiraten zutrifft. Juristen empfehlen, möglichst rasch direkten Kontakt mit der Unterkunft aufzunehmen.

Bei individuellen Buchungen befürchtet Gregor Kadanka, Obmann der Fachgruppe Reisebüros in der Wirtschaftskammer Wien, jedoch eine unangenehme Konsequenz: „Auf den Hotelkosten bleibt man sitzen. Denn das Hotel in Thailand, auf den Malediven oder wo man auch hinfliegen wollte, hat ja offen und hält das Zimmer bereit.“

Anders verhält es sich bei Buchungen, die über ein Reisebüro als Gesamtpaket abgewickelt wurden – auch wenn der Urlaub individuell zusammengestellt worden ist. Kadanka erklärt: „Wenn man im Reisebüro sagt, mit welcher Airline man in welches Hotel will und das Reisebüro stellt diesen Urlaub dann zusammen und legt dafür eine Gesamtrechnung, wird der Urlaub zur Pauschalreise.“

Viele Reisende sichern sich beim Abschluss ihrer Buchung zusätzlich mit einer Reiseversicherung ab, die etwa Stornogebühren im Krankheitsfall, Gepäckverlust oder Unfälle während der Reise abdeckt. Doch wenn nicht der Reisende selbst, sondern der Veranstalter die Reise absagt, werde der Versicherungsschutz hinfällig, so die Arbeiterkammer. Zumindest einen Teil der bereits bezahlten Prämie zurückzuerhalten sei jedoch möglich – wenn auch kaum die gesamte Summe.

Gestrandete Reisende

Bei Pauschalreisen bemühen sich die Veranstalter darum, ihren Kundinnen und Kunden Rückflüge zu organisieren, sobald der Luftraum wieder freigegeben ist. Angesichts der schieren Zahl an gestrandeten Reisenden ist jedoch mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen. Der Reiseanbieter TUI hat bereits angekündigt, Urlauberinnen und Urlauber ausfliegen zu wollen – dazu sollen Flugkontingente bei verschiedenen Airlines erworben werden; zudem verfügt der Konzern über eine eigene Flotte.

Der Flughafen Wien-Schwechat hat angekündigt, jenen Passagieren, die ihr Fahrzeug auf dem Flughafengelände abgestellt haben, die anfallenden Mehrkosten für das Parken zu erlassen. Eine vergleichbare Luftbrücke wie zu Beginn der Corona-Pandemie dürfte diesmal allerdings nicht möglich sein: Österreichs Bundesheer verfügt derzeit über kein einsatzbereites Flugzeug dieser Art.

Die Vereinigten Arabischen Emirate haben zugesagt, die Hotelkosten für gestrandete Touristinnen und Touristen zu übernehmen. Individuelle Ausgaben für Telefon und Internet müssen hingegen selbst getragen werden. Handelt es sich um eine europäische Airline, greifen die EU-Fluggastrechte: Passagiere haben dann Anspruch auf Verpflegung sowie auf eine Unterkunft für die Nacht.

Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung für den Flugausfall selbst steht jedoch nicht zu, da die Annullierung nicht der Airline anzulasten ist. Wer hingegen bei einer nicht-europäischen Fluggesellschaft gebucht hat – etwa bei Emirates –, fällt nicht unter den Schutz der EU-Regelungen. In diesem Fall müsste man sich selbständig um eine Unterkunft kümmern und diese auch selbst bezahlen – oder die Wartezeit am Flughafen verbringen.