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Gerichtsprozess

Handy-Streit im Wasserpark: Messerstich ins Herz – Opfer überlebt knapp

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Foto: iStock

Aus einem ausgeliehenen Handy wurde ein lebensgefährlicher Streit. Mit zwei Messerstichen in Herz und Lunge endete die Auseinandersetzung im Floridsdorfer Wasserpark.

Am 5. August entdeckten Passanten einen schwer verletzten Mann im Floridsdorfer Wasserpark. Der 33-Jährige schwebte nach zwei Messerstichen in Lebensgefahr. Nur durch glückliche Umstände – ein Rettungswagen befand sich in unmittelbarer Nähe – und eine anschließende Notoperation konnte sein Leben gerettet werden. Der psychisch beeinträchtigte Mann verbrachte sechs Tage auf der Intensivstation.

Ein 19-jähriger Bulgare, der als Wanderarbeiter (Saisonarbeiter) tätig und in Wien nicht gemeldet war, gilt als mutmaßlicher Täter. Nach anfänglicher Flucht stellte er sich bei einer Tankstelle den Behörden und wurde festgenommen. Am vergangenen Donnerstag musste er sich vor einem Wiener Gericht verantworten.

Streit ums Handy

Auslöser der Auseinandersetzung war offenbar ein Mobiltelefon. Der 33-Jährige hatte dem jüngeren Mann sein Handy mehrfach ausgeliehen. Als der Besitzer am Tattag sein Gerät zurückforderte, weil ihm das Telefonat zu lange dauerte, eskalierte die Situation.

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Vor Gericht schilderten beide Beteiligte unterschiedliche Versionen des Vorfalls. Der 33-Jährige gab an, nach dem Streit mit einem Bekannten den Park verlassen zu haben, wo sie erneut auf den 19-Jährigen trafen. Dieser habe ihn dann mit einem Messer angegriffen. “Dass er zusticht habe ich mir nie gedacht”, erklärte das Opfer im Zeugenstand laut APA-Bericht.

Notwehr-Behauptung

Der Angeklagte hingegen behauptete, vom 33-Jährigen wegen des Handys körperlich attackiert worden zu sein – mit Tritten, Schlägen und einem Würgegriff. Da er sich nicht anders zu helfen wusste, habe er zweimal mit einem Springmesser zugestochen. “Es war Notwehr!” Die Stiche verletzten Herz und Lunge des Opfers.

Bis Donnerstagnachmittag lag noch kein Urteil vor. Das Opfer fordert 9.000 Euro Schmerzensgeld.

Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.