Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass Sozialstunden für rauchende Jugendliche rechtmäßig sind und nicht gegen das Verbot von Zwangsarbeit verstoßen. Laut dem höchstrichterlichen Urteil stellen soziale Leistungen, die als Sanktion für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen verhängt werden, eine angemessene Alternative zu Geldstrafen dar – vorausgesetzt, sie sind zeitlich und inhaltlich klar begrenzt.
Auslöser für die verfassungsrechtliche Prüfung war der Fall einer 17-Jährigen, die von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit zehn Stunden Sozialdienst beim Roten Kreuz belegt wurde. Die Jugendliche hatte im örtlichen Fachmarktzentrum gegen das für Minderjährige geltende Rauchverbot verstoßen und musste sich daraufhin der behördlich angeordneten Maßnahme unterziehen.
Verfassungsrechtliche Prüfung
Die Verfassungsrichter mussten in ihrer Entscheidung zwei zentrale Fragen klären: Ist die Verhängung von Sozialstunden als Sanktion für eine beim Rauchen ertappte Jugendliche mit der Verfassung vereinbar? Und ergibt sich daraus ein Änderungsbedarf für das steirische Jugendschutzgesetz? Der VfGH (Verfassungsgerichtshof) kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme verfassungskonform ist und als verhältnismäßige Reaktion auf den Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen betrachtet werden kann.
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Rechtliche Grundlagen in der Steiermark
Im steirischen Jugendgesetz ist genau geregelt, unter welchen Bedingungen Sozialstunden verhängt werden dürfen. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot für Minderjährige können maximal 36 Stunden Sozialdienst als Sanktion ausgesprochen werden. Dabei müssen die zugewiesenen Tätigkeiten dem Alter und Entwicklungsstand der Jugendlichen angemessen sein und dürfen keinesfalls ungerecht oder bedrückend wirken.
Als alternative Maßnahme wäre im aktuellen Fall eine Geldstrafe von 726 Euro möglich gewesen – ein deutlich höherer Betrag, als die verhängten Sozialstunden. Der Verfassungsgerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass diese Sozialstunden als erzieherische Maßnahme zu verstehen sind und nicht als Zwangsarbeit im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft werden können, solange sie zeitlich und inhaltlich klar begrenzt sind.
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