Wer eine Wohnung oder ein Haus in Kroatien besitzt, sollte derzeit seine Post besonders genau kontrollieren: Die kroatische Steuerverwaltung hat mit Mahnungen für offene Immobiliensteuern begonnen.
Die kroatische Steuerverwaltung „Porezna uprava“ hat bestätigt, dass im August Mahnungen wegen nicht bezahlter Immobiliensteuer verschickt wurden. Anlass für die Stellungnahme waren Berichte über Eigentümer, die sich über offene Verfahren und Zahlungsaufforderungen beschwert hatten.
Die Behörde betont, dass die Mahnungen auf bereits festgestellten und fälligen Steuerverpflichtungen beruhen.
Wer eine Mahnung bekommen kann
Nach Angaben der Steuerverwaltung wurden im August insbesondere jene Eigentümer gemahnt, die gegen ihren Steuerbescheid keinen Einspruch beziehungsweise keine Berufung eingelegt hatten, sowie Personen, bei denen im zweitinstanzlichen Verfahren bereits bestätigt worden war, dass die Steuer korrekt vorgeschrieben wurde.
Gleichzeitig gibt es einen wichtigen Punkt: Ein Einspruch oder eine Berufung setzt die Vollstreckung des Steuerbescheids grundsätzlich nicht automatisch aus. Es kann daher vorkommen, dass eine vorgeschriebene Steuer zunächst bezahlt werden muss, obwohl das Rechtsmittelverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.
Wird später festgestellt, dass die Steuer gar nicht oder nur in geringerer Höhe hätte vorgeschrieben werden dürfen, soll das Steuerkonto entsprechend korrigiert beziehungsweise ein zu viel bezahlter Betrag zurückerstattet werden.
Auch für Besitzer aus Österreich relevant
Das Thema ist auch für zahlreiche Menschen in Österreich interessant, die eine Wohnung oder ein Ferienhaus in Kroatien besitzen. Allein ein Wohnsitz außerhalb Kroatiens befreit einen Eigentümer nicht automatisch von der Immobiliensteuer. Entscheidend ist insbesondere, wie die Immobilie genutzt wird.
Die jährliche Steuer beträgt je nach Gemeinde oder Stadt zwischen 0,60 und 8 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Keine Immobiliensteuer fällt unter anderem an, wenn das Objekt dauerhaft selbst bewohnt oder auf Grundlage eines Mietvertrags langfristig zum dauerhaften Wohnen vermietet wird. Weitere gesetzliche Ausnahmen bestehen etwa für zeitweise unbewohnbare Immobilien.
Grundsätzlich muss die vorgeschriebene Immobiliensteuer innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Steuerbescheids bezahlt werden.
Bescheid genau kontrollieren
Wer derzeit eine Mahnung erhält, sollte deshalb prüfen, auf welche Immobilie sie sich bezieht, welcher Bescheid zugrunde liegt und welchen Status ein eventuell eingebrachtes Rechtsmittel hat. Ein Teil der Fälle, die von der ersten Instanz nicht abschließend entschieden werden können, soll nach Angaben der Porezna uprava spätestens bis 15. September an die zuständige zweite Instanz weitergeleitet werden.