Wer krank ist, gehört ins Bett – und nicht ins Büro. Doch viele Arbeitnehmer sind unsicher, welche Rechte und Pflichten sie im Krankenstand haben. Was darf der Arbeitgeber wissen? Wie lange wird das Gehalt weitergezahlt? Und ist es erlaubt, während des Krankenstandes spazieren zu gehen oder einkaufen zu gehen? Ein Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich.
1. Meldepflicht: Wann und wie muss ich den Krankenstand bekannt geben?
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren – am besten telefonisch oder per E-Mail. Dabei reicht es, vorerst den Ausfall zu melden. Ein ärztliches Attest muss erst ab dem dritten Tag vorgelegt werden, sofern im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.
Tipp: Viele Unternehmen verlangen schon ab dem ersten Tag eine Krankenstandsbestätigung. Es lohnt sich, die internen Richtlinien zu kennen.
2. Entgeltfortzahlung: Wer zahlt mein Gehalt im Krankenstand?
In Österreich haben Arbeitnehmer*innen das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab:
- Bis 1 Jahr: 6 Wochen volle Bezahlung, danach 4 Wochen halbe Bezahlung
- 1 bis 15 Jahre: 8 Wochen voll, 4 Wochen halb
- 15 bis 25 Jahre: 10 Wochen voll, 4 Wochen halb
- Ab 25 Jahren: 12 Wochen voll, 4 Wochen halb
Danach kann Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden.
3. Krankenstand ist keine Ausgangssperre – aber…
Ein weitverbreiteter Irrtum: Wer im Krankenstand ist, muss das Haus hüten. Tatsächlich dürfen Arbeitnehmer*innen grundsätzlich alles tun, was ihrer Genesung nicht im Wege steht. Das bedeutet: Spazierengehen, Einkaufen oder sogar ein Cafébesuch sind erlaubt – sofern die Erkrankung dies zulässt und das Verhalten die Genesung nicht gefährdet.
Aber Achtung: Wer krankgeschrieben ist und etwa beim Wandern in den Bergen oder bei einer Party gesichtet wird, riskiert Probleme – bis hin zur Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens. Arbeitgeber dürfen in bestimmten Fällen Nachforschungen anstellen.
4. Darf der Arbeitgeber anrufen oder nachfragen?
Ja – aber mit Maß. Der Arbeitgeber darf sich erkundigen, wie lange der Krankenstand voraussichtlich dauert, um besser planen zu können. Fragen zur Diagnose oder medizinischen Details dürfen jedoch nicht gestellt werden. Die ärztliche Schweigepflicht schützt hier die Privatsphäre der Arbeitnehmer*innen.
5. Kündigung im Krankenstand – ist das erlaubt?
Ja, auch im Krankenstand ist eine Kündigung rechtlich zulässig. Der Krankenstand bietet keinen automatischen Kündigungsschutz. Allerdings dürfen Arbeitnehmer*innen nicht ausschließlich wegen ihrer Erkrankung gekündigt werden. Wer vermutet, dass die Kündigung krankheitsbedingt diskriminierend war, kann eine Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht prüfen lassen.
6. Krankenstand im Urlaub: Was tun?
Wenn man während des Urlaubs krank wird, kann der Urlaub unterbrochen werden – sofern ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Die Krankheitstage werden dann nicht als Urlaubstage gezählt. Wichtig ist eine sofortige Meldung an den Arbeitgeber und eine lückenlose Dokumentation.
7. Wiedereingliederungsteilzeit nach längerer Krankheit
Nach einem längeren Krankenstand haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Wiedereingliederungsteilzeit. Dabei wird die Arbeitszeit reduziert, um den Wiedereinstieg zu erleichtern – finanziell unterstützt durch das Wiedereingliederungsgeld der ÖGK.