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Tierquälerei

Kuh teilweise die Zunge herausgerissen: Landwirt bekommt Tierhalteverbot

Kuh teilweise die Zunge herausgerissen: Landwirt bekommt Tierhalteverbot
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2 Min. Lesezeit |

Eine verletzte Kuh, kein Tierarzt, kein Bedauern – ein Vorarlberger Landwirt zieht damit lebenslange Konsequenzen.

Ein Landwirt aus dem Bezirk Bregenz darf künftig keine Tiere mehr halten. Grundlage dafür ist ein schwerer Fall von Tierquälerei, der sich im Oktober 2023 ereignete: Der Mann ließ eine Kuh, der bei der Klauenpflege die Zunge teilweise herausgerissenen wurde, ohne jegliche tierärztliche Versorgung vier Tage lang im Stall stehen. Entdeckt wurde die Verletzung erst im Schlachthof, woraufhin eine Anzeige erstattet wurde.

Das Landesgericht Feldkirch verurteilte den Landwirt im Jänner 2025 wegen Tierquälerei, da er „dem Tier durch Unterlassung unnötige Qualen zugefügt hat, da er die Kuh mehrere Tage im Stall untergebracht hatte und ihr in dieser Zeit überdies keine notwendige tierärztliche Hilfe oder entsprechende Schmerzmedikation zukommen ließ“. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck im Juli 2025 bestätigt.

Lebenslanges Tierhalteverbot

Im Anschluss an die strafrechtliche Verurteilung verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein lebenslanges Tierhalteverbot gegen den Mann. Dieser akzeptierte die Entscheidung nicht und brachte einen Einspruch beim Landesverwaltungsgericht ein – ohne Erfolg. Das Gericht ließ das Verbot in vollem Umfang aufrechterhalten und stellte klar, dass es sich dabei um keine Strafe handle, sondern um eine „administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes“.

Fehlende Einsicht

Ausschlaggebend für die Reichweite des Verbots war die fehlende Einsicht des Landwirts: Er spielte die Verletzung des Tieres herunter und gab an, keine Möglichkeit gehabt zu haben, veterinärmedizinische Hilfe zu holen. Das Gericht wertete diese Haltung als ernstzunehmendes Risiko für zukünftige Verstöße: „Diese fehlende Einsicht erhöht das Risiko, dass es in Zukunft erneut zu tierschutzrechtlichen Verstößen kommt.“

Hinzu kamen Vorstrafen wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung. Das Gericht zog daraus eine unmissverständliche Schlussfolgerung: „Daraus folgt, dass sich ein Tierhalteverbot nicht auf bestimmte Tierarten beschränken darf, sondern zwingend für alle Wirbeltier-, Kopffüßer- und Zehnfußkrebsarten gelten muss.“

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KO KOSMO-Redaktion
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