Kaputt bedeutet bald nicht mehr automatisch neu kaufen – ein Gesetz verändert die Spielregeln für Hersteller und Verbraucher grundlegend.
Deutschland steht vor der Umsetzung eines europäischen Rechtsakts, der Verbrauchern künftig einen verbindlichen Anspruch auf Reparatur ihrer Geräte sichern soll. Die entsprechende EU-Richtlinie muss in nationales Recht überführt werden – damit befasst sich derzeit das Bundeskabinett, bevor der Bundestag das Gesetzgebungsverfahren abschließt. Hintergrund ist das erklärte Ziel der Union, Ressourcen effizienter zu nutzen und Konsumentinnen und Konsumenten vor unnötigen, oft teuren Neuanschaffungen zu bewahren.
Konkret bedeutet das: Hersteller bestimmter Produktkategorien werden verpflichtet, ihre Geräte über die gesamte übliche Nutzungsdauer hinaus zu einem fairen Preis zu reparieren – unabhängig davon, ob die Garantiezeit bereits abgelaufen ist. Eine Ausnahme gilt lediglich im unternehmerischen Bereich, wo der Reparaturanspruch durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann.
Reparaturfreundliche Bauweise
Darüber hinaus müssen Produkte von Grund auf so konstruiert sein, dass eine Instandsetzung technisch möglich bleibt. Ein fest eingebauter Akku, der sich nicht austauschen lässt, oder eine Softwaresperre, die externe Reparaturen blockiert, wäre mit dem neuen Recht unvereinbar. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten in solchen Fällen ihre Gewährleistungsrechte einfordern.
Wer innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Reparatur einem Ersatzgerät vorzieht, soll zudem von einer verlängerten Gewährleistung profitieren: Die Frist würde in diesem Fall von zwei auf drei Jahre ausgedehnt.
Unabhängig davon bleibt der Reparaturbonus bestehen, den einzelne Bundesländer und Regionen bereits heute anbieten. Die geplante gesetzliche Neuregelung tritt zu diesem Förderinstrument hinzu, ersetzt es aber nicht.
Die EU-Richtlinie, deren Umsetzungsfrist am 31. Juli endet, erfasst unter anderem Waschmaschinen, Mobiltelefone und E-Bikes. Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass der parlamentarische Prozess fristgerecht abgeschlossen werden kann. Für Kaufverträge zwischen Unternehmen gelten die neuen Regelungen allerdings erst ab dem 1. Jänner 2028.
Stichtag & Ersatzteile
Ab Ende Juli soll der Reparaturanspruch auch für Geräte greifen, die bereits vor diesem Datum erworben wurden. Die Pflicht zur reparaturfreundlichen Bauweise sowie die Verlängerung der Gewährleistungsfrist betreffen hingegen ausschließlich Produkte, die ab dem 31. Juli neu gekauft werden.
Die Richtlinie ist Teil eines umfassenderen europäischen Maßnahmenpakets gegen Elektroschrott und für stärkere Verbraucherrechte. In diesen Kontext fällt auch die bereits seit Ende 2024 geltende Pflicht, bestimmte Geräte mit einem einheitlichen USB-C-Ladeanschluss auszustatten.
Hersteller werden zudem verpflichtet, Ersatzteile über einen definierten Zeitraum nach Produktionsende bereitzuhalten. Bei Smartphones beträgt diese Frist mindestens sieben Jahre, bei Waschmaschinen und Trocknern zehn Jahre. Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann es sich daher lohnen, rechtzeitig zu prüfen, ob ein vorausschauender Kauf von Ersatzteilen sinnvoll ist.
Die entsprechenden Vorgaben sind bewusst allgemein formuliert – mit dem Ziel, keine unnötigen Hürden aufzubauen, die Menschen von einer Reparatur abhalten könnten.