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Steuerausgleich: Diese Fehler können teuer werden

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Tausende Euro verschenkt: Wer beim Lohnsteuerausgleich auf Nummer sicher gehen will, sollte typische Fehler vermeiden und Fristen kennen. Die Unterschiede sind beachtlich.

Beim Lohnsteuerausgleich können Arbeitnehmer und Pensionisten jährlich erhebliche Summen von der Finanzbehörde zurückerhalten, sofern sie zu viel Lohnsteuer entrichtet haben und bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen können. Allerdings passieren dabei regelmäßig Fehler, die finanzielle Einbußen zur Folge haben können. Eine Zusammenstellung der gängigsten Irrtümer und Missverständnisse sowie entsprechende Lösungsansätze sind auf Finanz.at nachzulesen.

Korrekturmöglichkeiten

Ein verbreitetes Problem unter Arbeitnehmern: Nach Einreichung des Steuerausgleichs stellt man fest, dass wesentliche Angaben zu Werbungskosten oder anderen absetzbaren Posten vergessen oder fehlerhaft angegeben wurden. Eine nachträgliche Korrektur oder Ergänzung der Arbeitnehmerveranlagung (österreichischer Begriff für den Lohnsteuerausgleich) ist jedoch möglich. Nach Zustellung eines Bescheids besteht eine einmonatige Rechtsmittelfrist. In diesem Zeitraum kann Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.

Solange noch kein Bescheid vorliegt, lässt sich der Antrag durch Einreichung eines neuen Steuerausgleichs modifizieren. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bleibt ein Zeitfenster von zwölf Monaten für Korrekturen. Eine Verlängerung dieser Frist kommt nur bei unerwarteten rechtlichen Änderungen in Betracht.

Fristen und Nachweise

Entscheidend ist, dass die Belege für absetzbare Anschaffungen aus dem veranlagten Jahr stammen. Sämtliche Rechnungen und Nachweise müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Ab Juli erfolgt eine automatische Arbeitnehmerveranlagung ohne Antragstellung, wenn eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist.

Diese berücksichtigt jedoch keine Sonderausgaben, weshalb die durchschnittliche Rückerstattung lediglich 378 Euro beträgt. Bei eigenständig erstellten Anträgen fällt die Rückzahlung mit nahezu 1.000 Euro deutlich großzügiger aus. Die antragslose Veranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend durch einen eigenen Antrag ersetzt werden.

Jedes Jahr betrifft dies etwa 1,7 Millionen Österreicher. Wer auf eine selbst eingereichte Veranlagung verzichtet, riskiert, beträchtliche Summen bei der Finanzbehörde zu belassen. Wird der Familienbonus Plus (steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern) bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt, muss dieser trotzdem im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs beantragt werden. Andernfalls drohen Rückforderungen.

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Häufige Fallstricke beachten

Besondere Vorsicht ist bei Jobwechseln geboten: Wer während des Jahres den Arbeitgeber wechselt und das Pendlerpauschale in Anspruch nimmt, muss darauf achten, dass dieses für jeden Beschäftigungszeitraum korrekt angegeben wird. Fehlerhafte Berechnungen können zu unerwarteten Nachzahlungen führen. Der Familienbonus Plus erfordert ebenfalls besondere Aufmerksamkeit – selbst wenn er bereits monatlich über die Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurde, ist eine erneute Beantragung im Steuerausgleich zwingend erforderlich, um Rückforderungen zu vermeiden.

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Steuerliche Vorteile

Die diesjährige Arbeitnehmerveranlagung bringt verschiedene Neuerungen mit sich, die zu höheren Gutschriften führen können. Im Durchschnitt sind Rückzahlungen von bis zu 1.000 Euro möglich. Der Familienbonus Plus beläuft sich auf maximal 2.000 Euro jährlich pro Kind unter 18 Jahren und bis zu 700 Euro für jedes Kind über 18 Jahren.

Der Kindermehrbetrag steigt auf 700 Euro pro Kind. Der Mehrkindzuschlag erhöht sich auf 23,30 Euro je Kind. Sowohl der Alleinverdiener- als auch der Alleinerzieherabsetzbetrag werden auf mindestens 572 Euro angehoben. Auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag wird für das Jahr 2024 angepasst.

Das aktuelle Regierungsprogramm sieht weitere Änderungen vor, die den Steuerausgleich vereinfachen sollen. Pendler können mit einer zusätzlichen Absetzbarkeit rechnen, die als teilweiser Ausgleich für den abgeschafften Klimabonus dienen soll.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema sind auf Finanz.at verfügbar.