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Tempostrafe

Tempo-Sünder siegt vor Höchstgericht – ÖAMTC warnt vor Nachahmer-Risiko

Tempo-Sünder siegt vor Höchstgericht – ÖAMTC warnt vor Nachahmer-Risiko
(Symbolbild FOTO: iStock)
2 Min. Lesezeit |

Mit fast doppelter Höchstgeschwindigkeit geblitzt – und am Ende ohne Strafe: Ein Autofahrer kämpfte sich durch alle Instanzen.

Ein Autofahrer war auf der A2 mit knapp 160 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h geblitzt worden. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft belegte ihn daraufhin mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro. Der Mann akzeptierte die Sanktion nicht und legte Rechtsmittel ein – der Fall zog sich schließlich bis zum Verfassungsgerichtshof.

Dieser stellte fest, dass die Tempo-80-Regelung rechtswidrig war, weil ein klar definiertes Ende der Beschränkung fehlte. Das Landesverwaltungsgericht hob die Strafe in der Folge auf und stellte das Verfahren ein. Der Lenker blieb damit ohne finanzielle Konsequenzen.

Experten-Warnung

ÖAMTC-Verkehrsjurist Nikolaus Authried warnt Autofahrerinnen und Autofahrer davor, Strafen allein deshalb anzufechten, weil ein Ende-Schild einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vorhanden ist. „Das bedeutet doch einige Mühen, die ich hier in Kauf nehmen muss. Ich muss mich an eine juristische Beratung und Unterstützung wenden. Es braucht eben Rechtsmittel, die formuliert werden. Und ich muss auch gerade beim Verfassungsgerichtshof kostenmäßig in Vorleistung treten und dann hoffen, dass ich es im Endeffekt nicht tragen muss. Ein Risiko besteht natürlich“, erklärte Authried.

Hintergrund dafür ist, dass alle Instanzen eine bestehende Verordnung grundsätzlich weiterhin anzuwenden haben, solange diese in Kraft ist. Ein formaler Mangel – etwa eine fehlerhafte oder unvollständige Kundmachung – kann letztlich nur durch den Verfassungsgerichtshof beseitigt werden.

Unabhängig davon empfiehlt Authried, Tempolimits stets zu respektieren. „Die haben ja auch einen Sinn, gerade auf der Autobahn, auch wenn das Limit vielleicht fehlerhaft kundgemacht wurde. Die Regelung dient der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und natürlich auch der Bauarbeiter vor Ort“, so Authried.

Sonderfall Baustelle

Im Grundsatz müsse eine Geschwindigkeitsbeschränkung am Ende jeder Baustelle wieder aufgehoben werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für einen bestimmten Fall: „Bei Arbeitsfahrten dürfen an den Arbeitsfahrzeugen die Geschwindigkeitsbeschränkungen direkt darauf sein. Dann gilt die Beschränkung nur für den Bereich, in dem gearbeitet wird. Das ist klassischerweise so, wenn das Arbeitsfahrzeug sich laufend weiterbewegt“, so Authried.

Das Anfechten von Strafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist laut Experten jedoch nicht nur mit erheblichem Aufwand verbunden, sondern birgt auch ein finanzielles Risiko.

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KO KOSMO-Redaktion
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