Ein zweijähriges Kind, unerträgliches Leiden, eine irreversible Diagnose – die Niederlande schreiben medizinische Geschichte.
In den Niederlanden ist erstmals ein Kind unter zwölf Jahren durch Sterbehilfe gestorben. Das Kind war zum Zeitpunkt des Todes fast 24 Monate alt. Es litt an schweren Hirnschäden, Zerebralparese (Bewegungsstörung durch Hirnschädigung), einer schweren Form der Epilepsie, einer Sehbehinderung sowie Atem- und Schluckproblemen. Die zuständige niederländische Prüfkommission für Spätabbrüche und Lebensbeendigung bestätigte, dass der Eingriff rechtmäßig und unter Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten erfolgt ist.
Nach Angaben der niederländischen Regierung wurde der Fall im Juni 2026 bekannt. Das Kind starb bereits Ende 2025. Es handelt sich um den ersten bekannten Fall einer Sterbehilfe bei einem Kind zwischen einem und zwölf Jahren, seit die entsprechende gesetzliche Regelung 2024 ausgeweitet wurde.
Schwere Erkrankung von Geburt an
Das Kind war nach Angaben der Prüfkommission als Frühchen in der 26. Schwangerschaftswoche geboren worden. In der Folge kam es zu schweren Komplikationen, darunter umfangreiche Hirnschäden und mehrere Infektionen. Im Alter von vier Monaten entwickelte das Kind eine Sepsis.
Mit acht Monaten wurde eine seltene und schwere Form der Epilepsie diagnostiziert, das sogenannte West-Syndrom (infantile Spasmen). Außerdem litt das Kind an Zerebralparese. Die epileptischen Anfälle führten unter anderem zu schweren Schlafstörungen. Hinzu kamen Atemprobleme, Hustenanfälle und eine Schluckstörung.
Nach Angaben der Kommission habe sich der Zustand des Kindes im Laufe seines kurzen Lebens weder entwickelt noch verbessert. Motorik, Verhalten und Persönlichkeit seien durch die Hirnschädigung in allen Bereichen schwer beeinträchtigt gewesen. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten gewesen.
Unerträgliches Leiden
Der behandelnde Arzt besprach zunächst die Prognose und die möglichen Behandlungsoptionen mit den Eltern. Auch palliative sowie andere medizinische und nicht-medizinische Maßnahmen wurden geprüft. Nach Angaben der Prüfkommission konnten die Eltern und der Arzt jedoch keine Verbesserung des Zustands feststellen und waren überzeugt, dass das Kind unerträglich und ohne Aussicht auf Besserung litt.
Unterschiedliche ärztliche Einschätzungen
Die Einschätzung des Leidens war allerdings unter den beteiligten Ärzten zunächst nicht einheitlich. Der behandelnde Arzt konsultierte unabhängige Fachkollegen. Diese kamen zwar ebenfalls zu dem Schluss, dass keine Aussicht auf eine Verbesserung bestand und der Zustand des Kindes unumkehrbar war. Sie sahen jedoch zunächst nicht die Voraussetzung eines dauerhaft unerträglichen Leidens als erfüllt an.
„Das Kind litt zu diesem Zeitpunkt nicht kontinuierlich unerträglich“, heißt es in dem Bericht. Die Epilepsie verursache zwar erhebliche Beschwerden, die Anfälle seien jedoch nicht dauerhaft. Die Ärzte sahen daher noch vernünftige Behandlungsalternativen, etwa palliative Möglichkeiten und weitere Medikamente, die möglicherweise zu einer besseren Kontrolle der epileptischen Anfälle führen könnten.
Der behandelnde Arzt teilte diese Einschätzung nicht vollständig. Er war der Ansicht, dass das Leiden nicht allein auf die epileptischen Anfälle zurückzuführen sei, sondern auf das gesamte Krankheitsbild mit den schweren Hirnschäden und den daraus resultierenden Einschränkungen. Nachdem weitere Behandlungsmöglichkeiten geprüft worden waren, kam schließlich auch eine weitere ärztliche Einschätzung zu dem Schluss, dass das Kind unerträglich und ohne Aussicht auf Besserung litt.
Daraufhin baten die Eltern den behandelnden Arzt, das Leben des Kindes zu beenden. Die Prüfkommission kam nach Prüfung des Falls zu dem Schluss, dass der Arzt die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt hatte.
Gesetzliche Grundlage
Sterbehilfe für unheilbar kranke Kinder zwischen einem und zwölf Jahren ist in den Niederlanden seit dem 1. Februar 2024 gesetzlich möglich. Zuvor galten unterschiedliche Regelungen für Neugeborene und für Minderjährige ab zwölf Jahren.
Die Regelung gilt für Kinder zwischen einem und zwölf Jahren, die unheilbar krank sind und unerträglich leiden, ohne Aussicht auf Besserung. Die Entscheidung wird gemeinsam mit den Eltern getroffen und, sofern dies möglich ist, auch unter Einbeziehung des Kindes.
Für ältere Minderjährige gelten andere Voraussetzungen. Ab zwölf Jahren können Kinder grundsätzlich selbst um Sterbehilfe ersuchen, sofern sie in der Lage sind, ihre Situation und die Entscheidung zu beurteilen. Bei 12- bis 15-Jährigen ist zusätzlich die Zustimmung der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei 16- und 17-Jährigen müssen die Eltern in die Entscheidung einbezogen werden, ihre Zustimmung ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Die Niederlande hatten die freiwillige Sterbehilfe bereits im April 2002 gesetzlich geregelt und waren damit das erste Land weltweit, das eine solche Regelung einführte.