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1.000 Euro Rückerstattung möglich – aber Frist endet bald

1.000 Euro Rückerstattung möglich – aber Frist endet bald
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Der Countdown läuft: Wer zur Pflichtveranlagung verpflichtet ist, muss bis Ende Juni aktiv werden. Die Steueruhr tickt – und mit ihr wachsen potenzielle Zinszahlungen.

Die Frist für den Steuerausgleich 2024 läuft am 30. Juni 2025 aus. Wer bis dahin keine Pflichtveranlagung einreicht, muss mit Anspruchszinsen rechnen. Diese fallen besonders ins Gewicht bei Personen mit komplexeren Einkommensstrukturen. Seit März 2025 beträgt der Zinssatz 4,03 Prozent und beginnt ab 1. Juli 2025 zu laufen. Die Verzinsung endet mit dem Bescheiddatum, maximal jedoch nach 48 Monaten. Relevant wird dies allerdings erst bei Nachzahlungen, die Zinsen von mehr als 50 Euro verursachen.

⇢ Bis 30. Juni: Wer beim Steuerausgleich jetzt Strafe zahlen muss

Pflichtveranlagung für viele

Eine verpflichtende Steuererklärung müssen mehrere Personengruppen abgeben: Menschen mit mindestens zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften im selben Jahr, Personen mit Nebeneinkünften über 730 Euro jährlich sowie jene, die ungerechtfertigt Absetzbeträge wie den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag in Anspruch genommen haben. Auch wer den Familienbonus Plus seit 2019 unberechtigt bezogen hat, Änderungen bei Pendlerpauschale oder Kinderbetreuungszuschuss nicht gemeldet hat oder Leistungen wie Rehabilitationsgeld erhalten hat, muss eine Erklärung abgeben.

Gleiches gilt bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheids in der Lohnverrechnung, bei unversteuerten oder zu hohen Homeoffice-Pauschalen, bei steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligungen über 3.000 Euro sowie beim Erhalt eines Öffi-Tickets vom Arbeitgeber ohne entsprechenden Anspruch.

Steuerliche Neuerungen

Der Steuerausgleich für das vergangene Jahr bringt einige Neuerungen mit sich. Steuerzahler können mit höheren Rückerstattungen als in den Vorjahren rechnen – durchschnittlich bis zu 1.000 Euro. Der Familienbonus Plus wurde angepasst und beträgt nun für Kinder unter 18 Jahren bis zu 2.000 Euro jährlich, für volljährige Kinder bis zu 700 Euro. Der Kindermehrbetrag steigt auf 700 Euro pro Kind, während der Mehrkindzuschlag auf 23,30 Euro pro Kind angehoben wurde.

Auch der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag wurden erhöht und betragen nun mindestens 572 Euro. Zusätzlich wurde der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag für 2024 angepasst und kann beim Steuerausgleich geltend gemacht werden.

Steuerpflichtige, die keinen eigenen Antrag stellen, profitieren ab Juli von der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung mit automatischer Auszahlung. Im Vorjahr betrug die durchschnittliche Rückzahlung dabei 378,80 Euro pro Person. Deutlich höher fällt die Rückerstattung in der Regel bei eigenständiger Antragstellung aus – im Durchschnitt mehr als doppelt so hoch wie bei der automatischen Variante.

Eigenständige Antragstellung lohnt sich

Aktuelle Auswertungen für das Jahr 2024 bestätigen diese Tendenz eindrücklich: Während die automatische Arbeitnehmerveranlagung durchschnittlich nur etwa 380 Euro pro Person bringt, liegt die Steuerrückerstattung bei eigenständiger Antragstellung im Schnitt bei 1.000 Euro. Besonders profitieren Alleinverdiener:innen, Familien mit Kindern und Personen mit hohen Werbungskosten, da individuelle Absetzbeträge und Sonderausgaben gezielt geltend gemacht werden können.

Für Papieranträge ist die Frist bereits Ende April 2025 abgelaufen. Einreichungen sind jetzt nur noch digital über FinanzOnline oder die entsprechende App bis zum 30. Juni 2025 möglich. Unterstützung bietet die Arbeiterkammer mit kostenloser Beratung zur Arbeitnehmerveranlagung. Zusätzlich stehen Schritt-für-Schritt-Anleitungen online zur Verfügung – sowohl auf YouTube als auch auf den Webseiten des Bundesministeriums für Finanzen und der Arbeiterkammer.

Personen, die zur Pflichtveranlagung verpflichtet sind, sollten den 30. Juni 2025 unbedingt als verbindlichen Termin einhalten.

Eine verspätete Einreichung kann zu kostspieligen Anspruchszinsen und weiteren negativen Folgen führen. Wird diese Frist versäumt, drohen nicht nur die bereits genannten Anspruchszinsen ab dem 1. Juli 2025, sondern auch ein möglicher Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent der Abgabenschuld, sofern keine triftigen Entschuldigungsgründe vorliegen.