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Arbeitsrecht

268 Überstunden verweigert – Mitarbeiter kassiert jetzt 8.000 Euro

Überstunde, Geld
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Nach dem Jobwechsel folgte der Schock: Sein Ex-Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung von 268 Überstunden. Doch der Marketing-Profi holte sich Unterstützung.

Als ein Marketing-Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis beendete, sah er sich mit einer unangenehmen Überraschung konfrontiert: Sein Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung von 268 geleisteten Überstunden. Trotz ordnungsgemäßer Dokumentation dieser Mehrarbeit blockierte der Vorgesetzte die fällige Vergütung, was den Angestellten dazu veranlasste, die Arbeiterkammer (gesetzliche Interessenvertretung für Arbeitnehmer in Österreich) einzuschalten. Nach eingehender Prüfung der Sachlage bestätigte die AK den rechtmäßigen Anspruch des Mitarbeiters auf vollständige Abgeltung seiner Mehrleistungen.

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Erfolgreiche Nachzahlung

Die juristische Unterstützung der Arbeiterkammer erwies sich als entscheidend. Nachdem der Arbeitnehmer mit Hilfe der AK den Rechtsweg beschritten hatte, konnte er seinen Anspruch erfolgreich durchsetzen.

Das Ergebnis: Eine Nachzahlung von 8.000 Euro, die sämtliche während des Beschäftigungsverhältnisses nicht honorierten Überstunden abdeckt.

Kein Einzelfall in Österreich

Laut Statistik der Arbeiterkammer gehören Überstundenrückforderungen zu den häufigsten Anliegen österreichischer Arbeitnehmer. Allein im Jahr 2023 unterstützte die AK bundesweit über 220.000 Beschäftigte bei arbeitsrechtlichen Problemen. Besonders im Marketing- und Dienstleistungssektor kommt es laut AK regelmäßig zu Konflikten um nicht bezahlte Mehrarbeit.

Rechtliche Grundlagen

Das österreichische Arbeitsrecht sieht vor, dass Überstunden grundsätzlich mit einem Zuschlag von 50 Prozent vergütet werden müssen, sofern keine alternative Freizeitregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Experten der Arbeiterkammer empfehlen, Überstunden stets genau zu dokumentieren – entweder über betriebliche Zeiterfassungssysteme oder in eigener Aufzeichnung – um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.