Strenge Neuregelung beim AMS: Wer nach Krankenstand oder Auslandsaufenthalt wieder Arbeitslosengeld will, muss sofort handeln – die bisherige Schonfrist fällt weg.
Ab Juli 2025 gelten beim Arbeitsmarktservice (AMS) neue Regelungen für Arbeitslose. Wer nach einer Unterbrechung – sei es durch Krankenstand oder Auslandsaufenthalt – wieder Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss sich unverzüglich beim AMS zurückmelden. Die Wiedermeldung hat zwingend am ersten Tag nach Ende der Unterbrechung zu erfolgen. Die bisherige einwöchige Frist entfällt komplett. AMS-Pressesprecher Gregor Bitschnau betonte gegenüber 5 Minuten Österreich, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem tatsächlichen Meldedatum wieder ausgezahlt wird.
Digitale Kommunikation
Die Kommunikation zwischen dem AMS und seinen Kunden wird künftig vorrangig digital abgewickelt. Sowohl Anträge auf Arbeitslosengeld als auch der allgemeine Schriftverkehr laufen verstärkt über das elektronische Kommunikationssystem „eAMS-Konto“. Leistungsbezieher sind verpflichtet, dieses Konto mindestens zweimal wöchentlich an Werktagen zu kontrollieren. Wichtig: Über das eAMS-Konto versandte Dokumente gelten automatisch als rechtswirksam zugestellt. Die Behörde setzt damit konsequent auf den Ausbau digitaler Kommunikationswege.
Diese Umstellung stellt allerdings bestimmte Gruppen vor besondere Herausforderungen. Sozialverbände und Arbeitsmarktexperten warnen, dass vor allem ältere Menschen, Personen mit Behinderungen oder mit mangelnden Deutschkenntnissen durch die verpflichtende digitale Kommunikation benachteiligt werden könnten. Ohne regelmäßigen Internetzugang oder ausreichende digitale Kompetenzen steigt das Risiko, wichtige Mitteilungen zu versäumen und dadurch finanzielle Nachteile zu erleiden.
Neue Gebühren
Neuerungen gibt es auch bei den Gebühren für Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, die ab 1. Juni 2025 wirksam werden. Künftig fallen ausschließlich Antragsgebühren an. Selbst bei Zurückziehung eines Antrags werden Kosten fällig. Eine Sonderregelung gilt für türkische Staatsangehörige: Sie zahlen keine Antragsgebühr, sondern bei positiver Erledigung eine „Erledigungsgebühr“ für Befreiungsschein und Beschäftigungsbewilligung.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben grundsätzlich alle unselbständig Beschäftigten sowie freie Dienstnehmer:innen, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro brutto (Stand 2025) überschreitet.