Ein kurzer Lieferstopp, ein offener Wagen und plötzlich 25 Euro Strafe – was ein Getränkelieferant vor einer Wiener Polizeistation lernen musste.
In der Nacht zum Mittwoch erlebte ein 34-jähriger Getränkelieferant eine überraschende Begegnung mit der Polizei. Gegen 3.30 Uhr parkte er seinen Lieferwagen ordnungsgemäß auf einem freien Stellplatz vor einer Polizeiinspektion in der Koppstraße in Wien-Ottakring, um eine Bestellung auszuliefern. Was er nicht ahnte: Er beging dabei einen Verstoß, der den meisten Autofahrern kaum bekannt sein dürfte.
Nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug warteten bereits Polizeibeamte auf ihn und erkundigten sich, ob sein Wagen verschlossen sei. Der Lieferant gab ehrlich zu: „Ich hatte meinen Lieferwagen nicht abgesperrt, da die Stiege, zu der ich musste, nur wenige Meter entfernt war.“ Daraufhin klärte ihn einer der Beamten auf, dass dies ein Vergehen darstelle und mit 25 Euro geahndet werde – eine Information, die den Wiener völlig verblüffte.
Unerwartete Strafe
Nach einem kurzen Wortwechsel mit den Beamten erfuhr der 34-Jährige den Grund für die Strafe: „Sie sagten mir, es sei Anstiftung zum Diebstahl.“ Da es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag handelte, entschied sich der Lieferant gegen einen Rechtsstreit und beglich die Buße widerwillig. Dennoch hinterließ der Vorfall einen unangenehmen Eindruck bei ihm: „Ich möchte auch andere warnen und ihnen ans Herz legen: Sperrt eure Autos immer ab!“
Rechtliche Grundlage
Auf Anfrage der Tageszeitung „Heute“ erläuterte Polizeisprecher Philipp Haslinger den rechtlichen Hintergrund. Bei dem Verstoß handle es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraf 102 Absatz 6 des Kraftfahrgesetzes. Diese Vorschrift besagt, dass Fahrzeuglenker, die sich so weit von ihrem Auto entfernen, dass sie es nicht mehr überwachen können, sicherstellen müssen, dass „Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann“. Konkret bedeutet dies: Motor abstellen, Schlüssel abziehen und Fahrzeug versperren.
„Zur Ahndung dieses Delikt besteht für die Beamten die Möglichkeit mittels einer Organstrafverfügung vor Ort vorzugehen“, erklärte Haslinger abschließend.