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Verkehrssicherheit

Wenn es sich nicht ausgeht, darf ich nicht überholen“ – ÖAMTC warnt

Wenn es sich nicht ausgeht, darf ich nicht überholen“ – ÖAMTC warnt
(istockphoto: Radfahrer)
3 Min. Lesezeit |

Zwischen Lenkrad und Lenker liegen Welten – und manchmal nur wenige Zentimeter. Ein ÖAMTC-Experte erklärt, welche Abstände beim Überholen von Radfahrern Leben retten können.

Als Radfahrer kennt er das Gefühl, wenn ein Lkw nur knapp vorbeizieht. Als Autofahrer weiß er, dass die Situation hinter dem Steuer anders wahrgenommen wird. Matthias Nagler vereint beide Perspektiven und bringt als ÖAMTC-Techniker zusätzlich fundiertes Wissen über die Straßenverkehrsordnung mit.

Im Gespräch mit dem KURIER erläutert Nagler die gesetzlichen Vorgaben zum Überholabstand: „Laut der 33. StVO-Novelle gilt ganz grundsätzlich: Innerorts 1,5 Meter Abstand, außerorts zwei Meter. Bei maximal 30 km/h kann es auch weniger sein. Entscheidend ist die Fahrgeschwindigkeit.“

Auf die Nachfrage, wie viel weniger Abstand bei niedrigeren Geschwindigkeiten eingehalten werden muss, erklärt der Experte: „Das ist in der StVO nicht konkret festgelegt. Wir vom ÖAMTC halten folgende Faustregel für sinnvoll: ein Meter plus die gefahrene Geschwindigkeit. Das wären etwa bei Tempo 30 ein Meter plus 30 Zentimeter.“

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Strafen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Abstandsregeln kann die Exekutive zunächst eine Verwaltungsstrafe verhängen – vergleichbar mit Bußgeldern für Falschparken oder Geschwindigkeitsübertretungen. Der Strafrahmen reicht dabei bis zu 726 Euro, wobei in der Praxis nicht millimetergenau nachgemessen wird. Eine deutliche Unterschreitung des Mindestabstands wird jedoch geahndet, wobei bereits die Zeugenaussage eines Polizeibeamten für eine Bestrafung ausreicht.

Kommt es beim Überholen eines Radfahrers zu einem Unfall, unterscheidet Nagler zwischen Sach- und Personenschäden: „Bei fahrlässiger Körperverletzung droht laut Paragraf 88, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder eine Geldstrafe bis 180 Tagessätzen, bei fahrlässiger Tötung laut Paragraf 80, Absatz 1 des StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätzen. Hier handelt es sich um das Grunddelikt. Diverse Qualifikationen mit höheren Strafen sind denkbar, zum Beispiel bei grober Fahrlässigkeit.“

Praktische Tipps

Der ÖAMTC-Experte rät Autofahrern zur Vorsicht: „Im Zweifelsfall ein bissl mehr Abstand halten. Aus der Lenkradposition lässt sich der tatsächliche Abstand auf der anderen Längsseite des Wagens gar nicht so leicht abschätzen. Die Radfahrer erleben diesen Abstand unmittelbarer. Und ganz wichtig: Wenn es sich nicht ausgeht, dann darf ich nicht überholen.“

Auch für Radfahrer hat Nagler praktische Empfehlungen: „Wenn ich mit dem Rad unterwegs bin, dann sollte ich mich grundsätzlich so verhalten, als würde ich mit dem Auto fahren. Damit will ich sagen, dass Radfahrer rechts zum Fahrbahnrand oder zu parkenden Autos, wo jederzeit eine Autotür aufgehen kann, ausreichend Platz lassen müssen. Dadurch werden Autofahrer weniger zu einem gefährlichen Überholmanöver verleitet. Sich zu sehr an den Rand zu drängen, ist nicht ratsam. Und vielleicht ist es nicht immer die beste Idee, wenn ich mich vor einer roten Ampel ganz nach vorne schlängle. Besser ist es, wenn ich im Verkehr einfach mitschwimme.“

Auf die Kritik von Andrzej Felczak von der Radlobby Wien, dass die deutsche Polizei strenger kontrolliere als die österreichische, reagiert Nagler diplomatisch: „Also ich möchte unserer Polizei keine Vorschläge über die Medien ausrichten, auch weil die polizeiliche Arbeit sehr vielfältig ist, auch abseits der öffentlichen Wahrnehmung. Wir begrüßen aber die Ausweitung der Polizei-Fahrradstaffel. Denn die Fahrradpolizisten haben den besten Überblick.“

Sie überwachen übrigens nicht nur die Rad-, sondern auch die Autofahrer.

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KO KOSMO-Redaktion
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