Ein Pfeil, ein Kindergeburtstag, ein verletztes Auge – und am Ende landet der Fall vor Österreichs höchstem Gericht.
Auf einem Kindergeburtstag im Jahr 2020 kam es zu einem Vorfall, der schließlich den Obersten Gerichtshof beschäftigen sollte: Ein siebenjähriger Junge feuerte von einem rund zwei Meter hohen Baumhaus aus mit einem Kinderbogen einen Pfeil ab und traf dabei einen sechsjährigen Jungen, der sich auf der angrenzenden Wiese befand, am linken Auge. Die Verletzung zog eine Schadenersatzforderung in Höhe von 130.000 Euro nach sich.
Den Eltern des Siebenjährigen wurde von den Gerichten keine Verletzung der Aufsichtspflicht angelastet – sie blieben damit haftungsrechtlich außen vor. Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung stand stattdessen die Frage, ob das Kind selbst zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Kindliche Deliktsfähigkeit
Unter 14-Jährige sind in Österreich grundsätzlich deliktsunfähig. Das ABGB kennt jedoch Ausnahmen, in denen Minderjährige aus Billigkeitsgründen selbst haften können. Der OGH bestätigte im Fall 6 Ob 3/26y die Entscheidungen der Vorinstanzen: Da auch ein voll deliktsfähiger Erwachsener für ein gleichartiges Verhalten gehaftet hätte, änderte der Umstand, dass lediglich ein Kinderbogen zum Einsatz kam, nichts an der rechtlichen Bewertung.
Die genaue Beschaffenheit des verwendeten Pfeils ließ sich im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren.