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KONSUMENTEN

Arbeiterkammer warnt vor Unternehmen Donauland: „Rechnung keinesfalls zahlen“

Auf das Schreiben der Firma "Donauland" lieber nicht reagieren, rät die Arbeiterkammer. (Foto: iStock)

Das Unternehmen „Donauland“, das nichts mit der altbekannten „Büchergemeinschaft Donauland“ zu tun hat,  schickt unaufgefordert Bücher oder CDs an Konsumenten. AK rät davon ab, die geforderten Rechnungen zu zahlen.

In der AK Konsumentenberatung häufen sich die Beschwerden über „Donauland“. Konsumenten bekommen nicht bestellte Bücher oder CDs. Wird nicht bezahlt, werden sie mit Mahn- und Inkassoschreiben bedrängt. „Das Unternehmen hat nichts mit dem altbekannten ‚Donauland‘ zu tun, dürfte aber die Kundendatei haben. Nicht einschüchtern lassen“, rät AK Konsumentenschützer Robert Panowitz. „Rechnung für nicht bestellte Ware keinesfalls zahlen.“ Die AK klagt „Donauland“.

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Konsumenten werden in den Zusendungen von „Donauland“ hingewiesen, dass noch keine quartalsweise Bestellung erfolgt sei und daher würden sie einen Empfehlungsband bekommen. „Viele Konsumenten waren früher tatsächlich Mitglied in der ehemaligen ‚Büchergemeinschaft Donauland‘“, so Panowitz.

„Daher meinen sie, dass sie zu einer quartalsweisen Bestellung verpflichtet wären. Das ist aber nicht der Fall. Denn die Mitgliedschaft wurde teils schon vor Jahren gekündigt.“ Versuchen Konsumenten die gar nicht bestehende Mitgliedschaft erneut zu kündigen, reagiert das Unternehmen überhaupt nicht oder meint, dass die Kündigung erst viel später wirksam wird. Bis dahin werden munter weiter Empfehlungsbände zugesandt.

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„Betroffene sollen Rechnungen für nicht bestellte Waren keineswegs zahlen. Hier handelt es sich um eine unzulässige, aggressive Geschäftspraktik. Teilen Sie dem Unternehmen schriftlich und eingeschrieben mit, dass Sie die Ware nicht bestellt haben und die Kaufpreisforderung nicht berechtigt ist“, rät Panowitz rät.

Es besteht keine Pflicht, quartalsweise zu bestellen oder die vermeintliche Mitgliedschaft zu kündigen. Eine Kündigung wäre nur nötig, wenn Konsumenten tatsächlich einen neuen Vertrag abgeschlossen hätten. Konsumenten müssen die unbestellte Ware nicht zurückschicken oder aufbewahren.