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Das ändert sich 2021 für Autofahrer

(FOTO: iStockphoto)

Das kommende Jahr bringt einige zum Teil recht teure Neuerungen für Autofahrer. Der ARBÖ-Rechtsexperte Martin Echsel informiert über die wichtigsten Regelungen für das Jahr 2021.


Im Jahr 2021 kommen zahlreiche Neuerungen auf die österreichischen Auto- und Motorradlenker zu. Für Radfahrer gibt es hingegen finanzielle Vorteile. Insbesondere wer sich ein neues Fahrzeug kaufen möchte, ist von den Änderungen betroffen. Der ARBÖ-Rechtsexperte Martin Echsel hat die wichtigsten Regelungen für das Jahr 2021 zusammengefasst.

Normverbrauchsabgabe von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021

Senkung des CO2-Grenzwerts
Ab ersten Jänner 2021 wird die Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe für Neufahrzeuge geändert. Der Grenzwert für den erlaubten CO2-Ausstoß wird nach unten korrigiert. Konkret bedeutet das: Die Formel wird so angepasst, dass der Steuersatz höher wird. Man muss also mehr Steuern zahlen, je höher der CO2-Ausstoß ist. Die konkrete Berechnungsformel könnt ihr auf der ARBÖ-Website nachschauen.

Außerdem gilt: Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, muss man ab dem 276. g/km zusätzlich je 40 Euro pro Gramm CO2/km für den Ausstoß bezahlen.

Neue Berechnungsformel für motorbezogene Versicherungssteuer
Auch für die motorbezogene Versicherungssteuer wird der CO2-Grenzwert gesenkt. Die Neue Formel gilt ab dem 1. Jänner 2021. Sowohl der Abzugsposten für die Leistung in kW als auch der CO2-Ausstoß werden dabei vermindert. Die monatliche Belastung von Neufahrzeugen wird demnach ab 1.1.2021 höher ausfallen. Die konkrete Berechnungsformel könnt ihr ebenfalls auf der ARBÖ-Website nachschauen.

Privatnutzung von Dienstwägen: Senkung des CO2-Grenzwertes
Ab 1. Jänner 2021 gilt der verminderte Sachbezugswert von 1,5 Prozent nur mehr bis zu einem CO2-Grenzwert von 138 Gramm CO-Ausstoß pro Kilometer. Der maximale Berechnungsbetrag beträgt in diesem Fall 720 Euro. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 138 g/km gelten weiterhin 2 Prozent (maximal 960 Euro) als Berechnungsgrundlage.

Strafen und Beschlagnahme von Radar- und Laserblockern
Das Mitführen von Radar- und Laserblockern oder deren Gerätekomponenten ist bereits verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Neu ist, dass nun auch das Gerät selbst eingezogen beziehungsweise für verfallen erklärt werden kann.

EU-Symbol mit A auch auf roten Kennzeichentafeln
An Fahrrad-Heckträgern können eigene rote Kennzeichentafeln montiert werden. Dies erspart das Umstecken der weißen Kennzeichentafel vom Fahrzeug auf den Radträger. Neu ist, dass das rote Kennzeichen nun auch das EU-Symbol am linken Rand aufweisen muss. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt wie bisher in der Zulassungsstelle des Wohnbezirks.

So sieht die neue Jahresvignette 2021 aus (FOTO: ASFINAG)

Erhöhung Autobahnvignette 2021
Die Digitale Vignette und die Klebevariante 2021 werden um 1,5% teurer. Somit kostet die Jahresvignette für PKW bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t 92,50 €. Für Motorräder bzw. einspurige KFZ belaufen sich die Jahreskosten auf 36,70 €. Untenstehend findet ihr alle Tarife im Überblick:

Neue Tarife 2021 für Pkw (bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t hzG):
10-Tages-Vignette:   EUR 9,50
2-Monats-Vignette:   EUR 27,80
Jahresvignette:         EUR 92,50

Neue Tarife 2021 für Motorräder (einspurige Kfz):
10-Tages-Vignette:   EUR 5,50
2-Monats-Vignette:   EUR 13,90
Jahresvignette:         EUR 36,70

ÄNDERUNGEN AB 1. JULI 2021

Normverbrauchsabgabe neu
Der Höchststeuersatz für die Normverbrauchsabgabe wird bei Motorrädern mit 1. Juli 2021 von 20 auf 30 Prozent angehoben. Bei Pkw kommt es zusätzlich zu weiteren massiven Verschärfungen: Der Höchststeuersatz für die NoVA wird auf 50% Prozent angehoben. Darüber hinaus sinkt der Malusgrenzwert auf 200 g/km. Das heißt konkret: Fahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von mehr als 200 g/km haben zahlen ab Mitte 2021 zusätzlich 50 Euro pro Gramm an NoVA.

Wenn man bereits vor dem 1. Juni 2021 einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, gilt noch die NoVA-Berechnung mit der Gültigkeit zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 – auch dann, wenn die Auslieferung erst zwischen 1. Juli und 30 November 2021 erfolgen kann. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), muss man ab dem 254. g/km zusätzlich je 50 Euro (Malusbetrag) pro Gramm CO2/km für den Ausstoß bezahlen.

Pendlerpauschale
Künftig haben auch all jene Anspruch auf die Pendlerpauschale, die den Arbeitsweg mit einem Dienstfahrrad zurücklegen.

Sachbezugsbefreiung für Öffi-Tickets
Bis jetzt unterlagen Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln der Sachbezugsregelung. Ab 1. Juli 2021 fällt für Öffi-Tickets kein Sachbezug mehr im Rahmen der Einkommenssteuer an.