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Fitness-Abzocke: Jetzt bekommen Kunden ihr Geld zurück!

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FOTO: iStock

Die AK Wien holte bei einer Sammelaktion für über 20.000 Fitness-Kunden eine Million Euro zurück. Dabei ging es um zu Unrecht bezahlte Gebühren wie Anmelde-, Chipgebühr und Servicepauschale. Die AK klagte 2022 viele große Fitnessstudios, etwa FITINN und CleverFit und bekam vom Obersten Gerichtshof (OGH) recht.

„Wir haben 30 Verbandsklagen gegen verschiedene Fitnessstudiobetreiber eingebracht, darunter Klagen gegen die größten Fitnesscenterketten Österreichs – FITINN, McFit, CleverFit und FitFabrik“, erzählt Gabriele Zgubic, Leiterin der AK Konsumentenpolitik. „Die Fitnesscenter verrechneten Zusatzentgelte zum monatlichen Mitgliedsbeitrag, die wir als rechtswidrig einstuften.“

Unerlaubte Zusatzentgelte

Bei den Zusatzentgelten handelte es sich um jährlich oder halbjährlich kassierte Servicepauschalen, bei Vertragsabschluss angefallene Einmalkosten wie Aktivierungsentgelte und eine Chipgebühr für den Zutritt. Die AK klagte die unerlaubten Zusatzentgelte und bekam vom OGH recht.

Nach dem Urteil startete die AK 2023 eine Sammelaktion, die jetzt erfolgreich abgeschlossen ist. Betroffene Konsumenten konnten sich über ein AK Kontaktformular anmelden – rund 20.000 meldeten sich. Die AK intervenierte daraufhin bei den betroffenen Fitnessstudios, um das unrechtmäßig kassierte Geld für die Konsumenten zurückzufordern.

Die AK holte insgesamt eine Millionen Euro für rund 20.000 Konsument:innen zurück. Zgubic resümiert: „Die Fitnesscenter waren unterschiedlich kooperativ, wir blieben für die Konsument:innen hartnäckig.“ Konsumenten haben Rechte – die AK setzt sie für vier Millionen Beschäftigte durch.

Fitnesscenterverträge genau lesen

Zgubic rät: „Fitnesscenterverträge genau unter die Lupe nehmen – die Zusatzentgelte dürfen in der Regel nicht mehr verrechnet werden! Solche Entgelte sind nur erlaubt, wenn besonders werthaltige Leistungen angeboten werden, die nicht typischerweise in einem Fitnessvertrag enthalten sind. Das könnte etwa ein Getränkeabo oder die Nutzung der Sauna sein. Diesen Zahlungen müssen die Kund:innen aber bei Vertragsabschluss gesondert zustimmen.“