Ein verpackter Kebab, sechs Polizisten und 275 Euro Strafe – ein Nachtbus-Streit in Salzburg landet vor Gericht.
Ein Fahrgast aus dem Flachgau geriet im Mai nach Mitternacht in eine unerwartete Auseinandersetzung, als er mit einem Nachtbus in eine Salzburger Umlandgemeinde fahren wollte. Markus S. hatte sein Abendessen – ein Kebab-Sandwich – vorsorglich in Alufolie und einem Plastiksackerl verpackt, um andere Fahrgäste nicht zu stören, obwohl das Essen in öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich untersagt ist.
Die Busfahrerin forderte ihn auf, das Sackerl für die Dauer der Fahrt vorne im Fahrzeug, in der Nähe des Lenkerbereichs, abzulegen. Da Markus S. sein Essen nicht unbeaufsichtigt lassen wollte, verweigerte er dies – woraufhin ihm die Mitfahrt verwehrt wurde.
Polizei & Strafe
Als Markus S. sich weigerte, den Bus zu verlassen, wurde die Polizei alarmiert. Sechs Beamte brachten ihn schließlich zwangsweise aus dem Fahrzeug, was den Linienbetrieb um 13 Minuten verzögerte. Die Landespolizeidirektion Salzburg erließ gegen ihn ein Straferkenntnis wegen Störung der öffentlichen Ordnung.
Dagegen legte Markus S. Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ein. Er machte geltend, dass das bloße Transportieren von Lebensmitteln keineswegs verboten sei und die Verspätung ausschließlich durch den seiner Ansicht nach unbegründeten Notruf der Busfahrerin entstanden sei.
Gerichtliches Urteil
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies die Beschwerde in einem zehn Seiten umfassenden Urteil ab und bestätigte die Strafe in Höhe von 275 Euro. Die Richter stellten fest, dass Markus S. den Nachtshuttlebusverkehr zwischen Salzburg und Fuschl am See durch sein respektloses Verhalten gegenüber der Buslenkerin für 13 Minuten aufgehalten habe.
Der Transport von Speisen sei bei Fahrten des Nachtshuttlebusses nicht gestattet – wenngleich Johannes Gfrerer, Geschäftsführer des Salzburger Verkehrsverbunds, erklärte, dass verpackte Lebensmittel grundsätzlich mitgeführt werden dürften, sofern andere Fahrgäste dadurch weder gestört noch belästigt würden. In den offiziellen Beförderungsbedingungen der Salzburg AG ist ausdrücklich festgelegt, dass Fahrgästen das Verzehren von Speisen oder Getränken im Fahrzeug untersagt ist, während das Mitführen von Gegenständen als Handgepäck – sofern sie im Bereich des eigenen Platzes ohne Belästigung anderer Fahrgäste untergebracht werden können – grundsätzlich erlaubt ist. Markus S. reagierte auf das Urteil mit Fassungslosigkeit und schrieb auf Facebook: „Naja was soll ich dazu noch viel kommentieren…“