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Rückerstattung

Taylor Swift-Konzert abgesagt – Diese Kosten bekommt ihr retour

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(FOTO: EPA/Mourad Balti Touati, Miguel A. Lopes)

Die Konzerte von Taylor Swift wurden abgesagt. Viele Konsumenten wollen nun nicht nach Wien reisen und fragen sich, ob sie das gebuchte Hotel oder das Zugticket deswegen kostenlos stornieren können. Antworten auf diese Fragen hat der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich kurz zusammengefasst. 

  • Ticket only gebucht
    Durch die Absage haben Konsumenten Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten. Laut Informationen des Veranstalters soll die Zahlung automatisch innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Bei einem Kauf über ein Kartenbüro rät der AK-Konsumentenschutz, dieses zu kontaktieren. 
     
  • Ticket only, Hotel bzw. Anreise extra gebucht
    Hier besteht natürlich die Rückzahlungsverpflichtung des Veranstalters für die Ticketkosten. Zusätzlich gebuchte Leistungen, etwa die Übernachtung oder die Anreise, sind von der Absage grundsätzlich nicht betroffen. Die entsprechenden Verträge bestehen weiterhin. Welche Kosten bei einer allfälligen Stornierung des Zimmers anfallen, ergibt sich meist aus den Buchungsunterlagen. Ob die Anreise kostengünstig storniert oder umgebucht werden kann bzw. welche Kosten dafür anfallen, ergibt sich aus den Geschäftsbedingungen.

    Im schlimmsten Fall erhalten Konsumenten bei Nichtantritt der Reise nach Wien keine Erstattung. Diese Kosten müssen auch nicht vom Konzertveranstalter getragen werden. 
     
  • Pauschalarrangement
    Wenn Konsumenten bei einem Veranstalter ein Gesamtpaket (etwa Ticket plus Anreise oder Ticket plus Hotel) gebucht haben, kann diese Reise kostenlos storniert werden, weil ein wesentlicher Teil des Arrangements (das Konzert) nicht stattfindet. Ansprechpartner ist der Reiseveranstalter. Teilnehmer:innen sollten unbedingt mit diesem Kontakt aufnehmen und die Reise aus den o.a. Grund schriftlich stornieren und die Rückzahlung des kompletten Reisepreises einfordern. 

Kommt der Konzert- oder Reiseveranstalter der Rückzahlungsverpflichtung nicht nach, können sich Betroffene an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich wenden.