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Asylreform

Nationalrat beschließt Asylreform – neue Regeln für Verfahren und Schutzstatus

Nationalrat beschließt Asylreform – neue Regeln für Verfahren und Schutzstatus
(Symbolbild FOTO: iStock)
4 Min. Lesezeit |

Österreich verschärft sein Asylrecht – und setzt damit neue EU-Regeln um, die Verfahren, Schutzstatus und Familiennachzug grundlegend verändern.

Der Nationalrat hat kurz vor dem Inkrafttreten des europäischen Asyl- und Migrationspakts die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht vorgenommen. Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, kurz GEAS, umfasst neun Verordnungen sowie eine Richtlinie. Da diese Regelwerke den Mitgliedstaaten in Teilen Gestaltungsspielraum einräumen, war eine Überführung in nationales Recht erforderlich.

Im Ergebnis werden die Asylregeln innerhalb der EU stärker vereinheitlicht und gleichzeitig verschärft. Auch die bisherige Dublin-III-Verordnung wird abgelöst – an ihre Stelle tritt die sogenannte Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung. An den grundlegenden Prinzipien des Dublin-Systems ändert sich dabei nichts Wesentliches: Asylanträge müssen weiterhin grundsätzlich im Land der ersten Einreise gestellt werden.

Allerdings wurden an mehreren Stellen Anpassungen vorgenommen, die es erschweren sollen, in andere EU-Staaten weiterzuziehen, um dort um internationalen Schutz anzusuchen. Ergänzend ist ein Solidaritätsmechanismus vorgesehen, der besonders belastete Länder entlasten soll. Andere EU-Mitgliedstaaten können dabei entweder durch die Aufnahme von Schutzsuchenden oder durch finanzielle Unterstützung beitragen.

Verschärfte Verfahren

Mit dem im Nationalrat beschlossenen Gesetz wurden die in Brüssel vereinbarten Reformen in österreichisches Recht überführt. Die neuen Regeln sehen eine EU-weite Harmonisierung und Verschärfung der Asylverfahren vor, darunter die verpflichtende Einführung von mehr Schnell- und Grenzverfahren. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entfalten künftig keine aufschiebende Wirkung mehr, und ein neues Screening-Verfahren wird als erster Schritt im Verfahrensablauf etabliert.

Schnellverfahren sollen künftig häufiger zur Anwendung kommen – etwa dann, wenn die betroffene Person aus einem sicheren Herkunftsland stammt oder aus einem Land kommt, in dem erfahrungsgemäß weniger als 20 Prozent der Antragsteller Schutz erhalten. Auch bei vorsätzlicher Täuschung oder wenn von einer Person ein Sicherheitsrisiko ausgeht, kann ein solches Verfahren eingeleitet werden. Mit der GEAS-Reform sind die Mitgliedstaaten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nunmehr verpflichtet, Schnellverfahren durchzuführen.

Neu ist zudem, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA in diesen Verfahren keine aufschiebende Wirkung mehr hat – theoretisch könnte eine Abschiebung also auch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens vollzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag hin zuerkennen.

An den EU-Außengrenzen – in Österreich sind dies die internationalen Flughäfen – werden eigene Grenzverfahren eingeführt. Diese dürfen maximal zwölf Wochen dauern, wobei eine Verlängerung auf bis zu 16 Wochen möglich ist. Während dieser Zeit werden die betroffenen Personen am Flughafen Wien-Schwechat festgehalten und dürfen das österreichische Staatsgebiet nicht betreten – lediglich eine Rückreise ist möglich. Für unbegleitete Minderjährige ist die Durchführung eines Grenzverfahrens ausdrücklich ausgeschlossen.

Neu eingeführt wird mit der Reform auch das sogenannte Screening, das den Erstkontakt zwischen Antragstellern und den Behörden darstellt. Im Mittelpunkt steht zunächst die Identitätsfeststellung, etwa durch den Abgleich mit einschlägigen Datenbanken. In einem zweiten Schritt sollen besondere Bedürfnisse der Betroffenen – ihre sogenannte Vulnerabilität – erkannt und dokumentiert werden.

Die Ergebnisse des Screenings sind maßgeblich dafür, welchem Verfahrenstyp eine Person zugewiesen wird. In Österreich fließt die festgestellte Vulnerabilität zudem in die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung ein und beeinflusst etwa die Zuweisung einer geeigneten Unterkunft.

Neuer Schutzstatus

Neben dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiären Schutz wird künftig eine dritte Form des internationalen Schutzes eingeführt. Subsidiärer Schutz wurde bisher gewährt, wenn eine Person zwar nicht individuell verfolgt wurde, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aber Lebensgefahr oder Folter drohte. Künftig gilt dies jedoch nur noch, wenn diese Gefahr von einem konkreten Akteur ausgeht – etwa einer Regierung oder einer Konfliktpartei.

In allen anderen Fällen – wenn beispielsweise der Hungertod droht oder eine Erkrankung vorliegt, die im Heimatland nicht behandelt werden kann – wird der neue Aufenthaltstitel erteilt. Dieser ist allerdings mit spürbaren Einschränkungen verbunden: Ein Familiennachzug ist nicht möglich, und ein Fremdenpass wird nicht ausgestellt.

Mit dem im Parlament beschlossenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, kurz AMPAG, wird auch der Familiennachzug grundlegend neu geregelt. Seit fast einem Jahr gilt in diesem Bereich ein genereller Stopp. Künftig soll der Nachzug von Familienangehörigen über ein Quotensystem organisiert werden.

Das bedeutet: Selbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, haben Personen mit anerkanntem Schutzstatus in Österreich keinen automatischen Anspruch darauf, ihre Angehörigen nachzuholen. Diese müssen vielmehr Teil eines jährlich festgelegten Kontingents sein. Zudem erhalten nachgezogene Angehörige nicht mehr denselben Asylstatus wie die Bezugsperson, sondern lediglich einen Aufenthaltstitel.

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KO KOSMO-Redaktion
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