Nach einer durchzechten Nacht verwandelte sich eine Kindheitsfreundin zur Furie: Mit 1,6 Promille sperrte sie den Wohnungsbesitzer aus und demolierte sein Mobiliar.
Ein 40-jähriger Villacher musste am Dienstagnachmittag vor seiner eigenen Wohnungstür ausharren, nachdem ein Streit mit einer Bekannten eskaliert war. Die Polizei rückte gegen 14 Uhr zu dem Mehrparteienhaus in der Villacher Innenstadt aus, wo der Mann den Beamten schilderte, dass seine 41-jährige Freundin aus Kindheitstagen bei ihm übernachtet hatte. Was als verbaler Disput begann, artete laut seinen Angaben in Handgreiflichkeiten aus, wobei die Frau ihn attackiert haben soll.
📍 Ort des Geschehens
Der Wohnungsbesitzer gab an, sich mit einem einzigen Schlag zur Wehr gesetzt zu haben, bevor ihn seine Bekannte aus den eigenen vier Wänden drängte. In der Wohnung habe sie anschließend mehrere Gegenstände demoliert, darunter auch den Fernseher. Als die Polizeistreife vor Ort eintraf und die 41-Jährige die Tür öffnete, rechtfertigte sie ihr Verhalten als Notwehr.
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Alkoholisierte Auseinandersetzung
Während der Befragung zeigte sie keinerlei Einsicht und verhielt sich zunehmend feindselig – nicht nur gegenüber ihrem Bekannten, sondern auch gegenüber den Einsatzkräften. Die Frau stand erheblich unter Alkoholeinfluss, wie ein durchgeführter Alkotest bestätigte, der einen Wert von mehr als 1,6 Promille ergab.
Die Beamten verwiesen sie daraufhin der Wohnung und sprachen ein Betretungsverbot aus. Nach dem österreichischen Sicherheitspolizeigesetz kann die Polizei solche Maßnahmen bei unmittelbaren Gefahren aussprechen – sie gelten zunächst für zwei Wochen und können bei Bedarf verlängert werden. Das Verbot bezieht sich dabei nicht nur auf die Wohnung selbst, sondern auch auf die unmittelbare Umgebung des Gebäudes.
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Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wird die 41-Jährige zur Anzeige gebracht. Ihr drohen rechtliche Konsequenzen wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch – drei Delikte, die in Österreich mit Geldstrafen oder bei schweren Fällen auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden können.