Ein Jahr Aufschub für die Aufhebung verfassungswidriger Bestimmungen: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Übertragung von Aufgaben an die COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) gegen die Verfassung verstößt. Trotzdem können die Auszahlungen weiterlaufen und eine Rückzahlung von Hilfsgeldern ist nicht erforderlich.
Die COFAG wurde nach dem ABBAG-Gesetz gegründet, welches in der Folge der Finanzkrise zur staatlichen Unterstützung von Banken ins Leben gerufen wurde. Der VfGH hat nun nach monatelanger Prüfung festgestellt, dass mehrere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verfassungswidrig sind.
Entscheidung
Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an eine GmbH, wie es bei der COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) der Fall war, wurde vom VfGH als „unsachlich“ bezeichnet. Unternehmen hätten demnach „zu Unrecht keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen“. Darüber hinaus wurden auch Teile der Richtlinien, die die Auszahlung von Finanzhilfen durch die COFAG regeln, als gesetzwidrig aufgehoben.
Finanzierungsagentur
Trotz der Entscheidung des VfGH kann die COFAG ihre Tätigkeit weiterführen. Die verfassungswidrigen Bestimmungen werden erst mit Ablauf des 31. Oktober 2024 aufgehoben. Bis dahin muss der Bundesgesetzgeber neue Regelungen für die weitere Tätigkeit der COFAG und für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft erlassen.
Für das kommende Jahr hat das Finanzministerium COFAG-Zuschüsse in Höhe von 450 Millionen Euro eingeplant. Wie es mit der COFAG nach dem Urteil des VfGH weitergeht, ist noch unklar. Das Finanzministerium verspricht jedoch, dass die Abbaugesellschaft des Bundes ein Konzept erstellen wird, sobald das Urteil vorliegt.
450 Millionen Euro: Verfassungsgerichtshof prüft Corona-Hilfen
Die COFAG wurde unter Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) ins Leben gerufen, um rasch notwendige Staatshilfen für Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie bereitzustellen. Von Anfang an gab es Kritik an der Konstruktion der COFAG, insbesondere wegen der mangelnden parlamentarischen Kontrolle. Trotz der Kritik und der Entscheidung des VfGH kann die COFAG ihre Arbeit jedoch vorerst fortsetzen.
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